1853. 2os
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
LSiebzehntes Stüch vom Jahre 1853.
XXXIX. Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend den Handels= und Zollvertrag zwischen Preußen und Oesterreich.
Nachdem das hiesige Gouvernement dem zwischen Preußen und Oesterreich
abgeschlossenen Handels= und Zollvertrage vom 19. Februar 1853 nach Artikel 41
des Vertrags vom #ten April d. J., die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und
Handelevereinse betreffend, beigetreten ist, auch die dieserhalb nöthigen Erkldrungen
gegenseitig ausgetauscht worden sind, so wird der gedachte Handels= und Zollver-
trag auf Höchsten Befehl Serenissimi nachstehend zur allgemeinen Nachachtung
bekannt gemacht.
Zugleich wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der gedachte Vertrag
auch auf das Fürstenthum üchtenstein Anwendung findet, welches vermöge seines
Vertrages mit Oesterreich vom 5. Juni 1852 bem Zoll= und Steuersysteme des
Kaiserstaates angeschlossen ist.
udolstadt, den 9. September 1853.
Färstl. Schwarzb. Ministerium.
Scheidt.
Handels- und Zou— Vertrag
Seiner Majestät, dem Könige von Hrabhe und Seiner Majestät, dem Kaiser
von Oesterreich.
Seine Majestät, der König von Preußen
und
Seine Majestät, der Kaiser von Oesterreich,
von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ibren * durch
Fürsl. Schw. Rudolst. Gesetzlamml. XIV.