1854.
Beschluß.
Da es im Interesse der gemeinsamen Sicherheit und Ordnung geboten erscheint,
allgemeine Grundsätze für das Vereinswesen in den sämmtlichen deutschen Bundesstaaten
außzustellen, so haben sich die höchsten und hohen Bundesregierungen über nachstehende
Bestimmungen vereinigt: l 1
In allen deutschen Bundesstaaten dürfen nur solche Vereine geduldet werden, die
sich darüber genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der Bundes= und
Landes-Gesetzgebung im Einklange stehen und die öffentliche Ordnung und Sicherheit
nicht gefährden.
8. 2.
Die einzelnen Bundesregierungen werden demnach die nöthigen Anordnungen
treffen, um von der Einrichtung und den Zwecken eines jeden Vereines, sowohl im Be-
ginne als im Laufe seiner Existenz und Wirksamkeit, Kenntniß nehmen zu können.
§. 3.
In Beziehung auf politische Vereine insbesondere muß, sofern derartige Vereine
nicht nach Maßgabe der Landesgesetzgebung überhaupt untersagt sind, oder doch einer
für jeden Fall besonders zu ertheilenden obrigkeitlichen Genehmigung bedürfen, die be-
trefsende Staatsregierung sich in der Lage befinden, nach Maßgabe der Umstände, beson-
dere vorübergehende Beschränkungen und Verbote erlassen zu können.
8. 4.
Allgemein sind für politsche Vereine noch folgende Beschränkungen zur Geltung
zu bringen
1) inntr Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen nicht be-
eiligen.
2) d Verbindung mit anderen Vereinen ist unstatthaft.
8. 5.
In allen Bundesstaaten muß der Landesregierung nicht nur das Necht zustehen,
die Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besitze einer besonderen staat-
lichen Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu sein, sich mit öffentlichen Ange-
legenheiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, sondern es )2 ven betreffen-
Färl Schw. Auvoll. Gesesamml. XV.