II. Die Länder der ungarischen Krone.
1. Ungarn.
2. Jan. Constituirung der autonomen städtischen Behörde von Pesth:
der Bürgermeister und sämmtliche bisherige Magistratsräthe bis
auf einen werden durch die Beamteten von 1848 ersetzt.
3.1. „ Der Tavernicus Graf Majlath eröffnet den reorganisirten kgl.
ungarischen Statthaltereirath:
„Der a. h. Erlaß vom 20. Okt. v. J. kann unter den gegenwärtigen Ver-
hältnissen nur dann zu einem heilsamen Resultat führen, wenn er der
Gleichberechtigung, dem friedfertigen Geiste der Natlon und der Mitwirkung
aller Patrioten begegnet. Wenn diese meines Erachtens in einem so kriti-
schen Zeitpunkt die Pflicht Jedermanns ist, so sind wir doppelt dazu ver-
pflichtet, die das Vertrauen des Monarchen berufen hat, die Bewegungen
der constitutionellen Umgestaltung unmittelbar zu überwachen, denen die
undankbare, jedoch unerläßliche Aufgabe geworden ist, die Vergangenheit
mit der Zukunft zu verbinden, vom höheren Gesichtspunkt der Regierung
aus darauf zu sehen, daß in dieser Uebergangsperiode — in welcher öffent-
liche Angelegenheiten und Privatinteressen, rechtmäßige Ansprüche und un-
begründete Schwärmereien, begründete Klagen und die unmotivirten Aus-
brüche viele Jahre hindurch unterdrückter Leidenschaften wechselweise mit-
einander streiten — die Wiedereinnahme des constitutionellen Bodens mit
jener Mäßigung vermittelt werde, die nur bei politisch- reifen Völkern als
hervorragende Eigenschaft anzutreffen ist und bei welcher die radikalsten,
in's Leben am tiefsten eingreifenden Umgestaltungen ohne Störung der
öffentlichen Ordnung und Ruhe, ohne Stockung der Regierungsmaschine
und ohne fast Erschütterung des öffentlichen Credits wie der privat-
rechtlichen Verhältnisse vor sich gehen können".
7.1. Die österreichische Regierung beschließt, im Wesentlichen nach den
Anträgen der Graner Conferenz, eine provisorische Wahlordnung
für den Landtag auf Grundlage der Gesetze von 1848 mit wenigen
Modificationen.
12.1. Graf Apponyi wird an die Stelle des ablehnenden Grafen
Czaky zum judex curiae ernannt.
14.1. Dem k. k. Landesgerichte zu Ofen, werden die Prozeßakten meist
uneröffnet zurückgeschickt, so daß es seine amtliche Thätigkeit fak-
tisch beschließen und sich auf Erledigung der spruchreifen Prozesse
beschränken muß.
16.1. Ein kaiserl. Rescript an sämmtliche Comitate etc. Ungarn's sucht
der vollen Wiederherstellung der Gesetze und Zustände von 1848,