Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 65 
(ogl. Art. 23 ff. der Gemeinde-Ordnung) genießt, in selbstständigen Verhaͤltnissen 
lebt und weder für seine Person noch räcksichtlich seines Vermögens unter Vormund- 
schaft steht; 
3) im vollen Besitze der staatsbürgerlichen Rechte grtt Hrgl. Gesetz über den 
Verlust der staatöbürgerlichen Rechte vom 1. Mai 1850 
Denjenigen, welche durch lastechaften bebenswandel oder E thatsachlich be- 
kundete Verachtung der Religion oder der Kirche, durch dauernden ehelichen Unfrie- 
den oder durch schlechte Kinderzucht und namentlich dadurch, daß sie ihre Kinder vom 
gehörigen Schulbesuch ohne genügende Gründe abhalten, in der Gemeinde öffent- 
liches Aergerniß geben, ist die Theilnahme am kirchlichen Stimmrechte vom Kirchen- 
und Schul-Vorstande zu versagen. Gegen einen desfallsigen Beschluß steht ihnen 
der Recurs an die Kirchen= und Schul-Inspection und in höherer Instanz an das 
Fürstl. Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, zu. 
S. 11. 
Als wählbar in den Kirchen- und Schul-Vorstand sind nur solche Mitglieder 
der Kirchengemeinde in Vorschlag zu bringen (5. 9.), welche das Zoste Lebenojahr 
zurückgelggt haben, die Eigenschaften der Stimmberechtigten C. 10) an sich tragen, 
einen sittlichen, christlichen Lebenswandel führen und ihre dem Glauben und Bekennt- 
nisse der Kirche entsprechende Gesinnung durch Werthschätzung der kirchlichen Gna- 
denmittel (Wort und Sakrament) bethätigen. 
K. 12. 
Ueber sädmmtliche Wahl= oder Stimmberechtigten wird von dem Kirchen= und 
Schul-Vorstande eine Liste gefertigt, welche acht Tage lang an einem geeigneten 
öffentlichen Orte zu Jedermanns Kenntniß auszulegen ist. Einsprachen gegen die 
Listen sind binnen zehn Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung der geschehenen 
Auslegung der Listen bei dem Kirchen= und Schul-Vorstande anzubringen und zu 
begründen und von dem Kirchen= und Schul-Vorstande sofort zu entscheiden. 
Gegen diese Entscheidung findet ein innerhalb acht Tagen zu erhebender und 
sofort zu erledigender Recurs an die Fürstl. Kirchen-- und Schul-Inspection statt, 
und ist gegen diese Entscheidung ein ebenfalls binnen acht Tagen zu erhebender wei- 
terer Recurs an das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schul- 
Sn zulässig. 
ifll. Schw. — Gesetzsamml. IV. 11 
N 41
	        
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