Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

262 1856. 
Schemat, Schemata zu Ausfertigungen öffentlicher Behörden, Adreß-, Einladungs-, 
Verlobungskarten und Anzeigen sonstiger Familienereignisse. 
Zu K. 8 des Bundresteschlusses: 
u13. 
Die Entscheidung darüber, ob ein bestellter Redacteur den im F. 8 des Bundes- 
beschlusses angegebenen Voraussetzungen genügt, gebührt zunächstdemjenigen Landrathe, 
in dessen Venwaltungsbezirke die Herausgabe der periodischen Zeitschrift erfolgt, in hö- 
herer Instanz aber dem Ministerium, welchem überhaupt die Handhabung und Aus.- 
führung der in jenem Paragraph enthaltenen Vorschriften zusteht. 
Zu . 0 d Bundestschlusses: 
Trt. 14. 
Verpflichtet zur Cautions-Bestellung ist der Verleger oder Herausgeber. Amtliche 
und solche Blätter, welche alle politische und sociale Fragen von der Besprechung aus- 
schließen, sind von der gedachten Verpflichtung befreit. 
Die Caulion ist vor dem Erscheinen der Druckschrift, für welche sie haften soll. 
in baarem Gelde oder in Schuldurkunden der Landescreditcasse zu bestellen; doch kann 
das Ministerium auch die Annahme guter und sofort realisirbarer ausländischer auf den 
Inhaber lautender Staats-Papiere zulassen. 
Die Zahlung der Baar-Caukionen ist in cassemäßigen Münzsorten an die Fürstl. 
Landescreditcasse zu leisten und mit drei und einem halben Procente auf das Jahr zu 
verzinsen. 
Wird die Camtion in Werthpapieren bestellt, so ist deren Deposition bei dem zu. 
standigen Landrathe (Art. 13) zu bewirken. Die Erhebung der während der Deposition 
sällig werdenden Zinsen von Staatspapieren 2c. bleibt dem Cautions-Besteller überlassen. 
in S. 10 des Bundeskeschlusses#: 
Art. 15. 
Der Betrag der zu bestellenden Caution soll für periodische Druckschriften, welche 
wöchentlich öfter als drei Mal erscheinen, für die F. Oberherrschaft in 1600 Fl., für 
die F. Unterherrschaft in Eintausend Thalern, für periodische Druckschriften, welche 
wöchentlich nur drei Mal oder noch seltener, oder in monatlichen, oder in noch weiteren 
Zwischenräumen erscheinen, für die F. Oberberrschaft in 300 Fl., für die F. Unter- 
berrschaft in Fünfhundert Thalern bestehen. 
Juss. 11 rs Bundeskeschlussee: 
Art. 16. 
Fallo durch nchterliche Einziehung eines Straf= oder Kosten= Bemages von der
	        
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