1862. 10
Anuweisung
zum Gebrauche der Alkoholometer und der zugehörigen
Reductions-Tabellen.
Nachdem ich auf Grund der Vorschrist im §. 2 des Geseßes, betreffend die
Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Alkoholometer, vom 24. April 1860
(Gesetz-Sammlung S. 381) durch die Cirkular-Versügung vom heutigen Tage fest-
gesezt habe, daß zur Bestimmung der wahren Spiritus-Stärke aus den scheinbaren
Spiritus-Starken nur die auf jeder Seite mit dem Stempel der Königlichen Normal-
Alchungs- Commission versehenen sogenannten Brixschen Tabellen Gültigkeit haben
sollen, bestimme ich, der Eingangs gedachten Vorschrist gemäß, über das Versahren
bei Anwendung der Alkoholometer und der zugehörigen Reductions--Tabellen, was folgt:
S. 1.
Bei der Handhabung des Alkoholometers ist zu beachten, daß der Punkt, bis zu
welchem die Spindel des Instrumentes in den zu prüfenden Weingeist eintaucht, jedes-
mal unter der Oberfläche des letzteren abgelesen werde. Deun auf der Oberfläche
bildet sich um die Spindel, vermöge der Anziehungskraft der letzteren gegen die um-
gebende Flüssigkeit stets eine wulstartige Erhöhung, welche auf das Ergebniß der
Prüfung keinen Einfluß ausüben darf.
Die auf diese Weise abgelesene Zahl von Graden zeigt die schein bare
Spiritus-Stärke an.
. 2.
Gleichzeitig mit der scheinbaren i Ss wird die Temperatur der
zu prüfenden Flüssigkeit durch den Thermometer festgestellt. Wird zu die#em Zweck
ein, mit dem Alkoholometer nicht verbundener Themometer benußt, so muß der
Temperatur= Grad festgestellt sein, bevor der Alkoholometer aus der Flüssigkeit ent-
fernt ist.
S. 3.
Aus der scheinbaren Spiritus-Stärke und der Temperatur der Flüssigkeit wird
die wahre Spiritus-Stärke mit Hülfe der Tabelle hergeleitet.
Diese Tabelle hat zwei Eingänge: den einen für die Anzeigen des Alkoholo-
meters, den anderen für die Anzeigen des Thermometers. In dem ersteren, näm-
lich der obersten Horizontal- Reihe, sind die unmittelbaren Alkoholometer-Anzeigen,