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12) Verfahren bei der Erneuerung abgefaulter Balkenköpfe, bei dem Unter-
schwellen der Gebäude, bei der Ausbesserung von Brückenjochen und bei
ähnlichen Arbeiten;
13) Verrichtungen, weche bei dem Absteifen nach Verschiedenheit der Fälle zur
Auwendung kommer
14) Aufstellung warhundene Gerüste, Vorrichtungen zum Herausschaffen der
auhölzer;
15) Fragen über Fälle, in welchen die Zmmmer- und Maurerarbeiten bei der
Ausführung sich gegenseitig bedingen (z. B. bei Vertrumpfungen zu Feuc-
rungsanlagen, bei der Legung von Fußböden über Gewölben, Anbringung
von Balkenankern und dergleichen);
160) Regeln, nach welchen bei dem Bauen Feuerunsicherheit und Beeinträchtigung
der Nachbarn zu vermeiden ist; Kenntniß der in Bezug auf die Baupolizei
bestehenden Gesehe und baulichen Vorschriften.
8. 8.
Die mündliche Prüfung der Maurer und Steinhauer (Steinmetzen) (8. 6, 1)
umfaßt
1) die S.7 unter 1,
2) die F.7 unter 2
bagineh Gegenstände, ferner
3) Erklärung vorgelegter Zeichnungen, welche auf die bei dem Land= und
Brückenbau vorkommenden Maurer= und Steinhanerarbeiten sich beziehen.
Zuletzteren gehören insbesondere die Zeichnungen der drei Säulenordnungen,
der aus Werkstücken zu fertigenden Tonnen-, Kuppel-, Kreuz= oder scheit-
rechten Gewölbe, und endlich der aus Werkslücken zu fertigenden Treppen,
deren Stufen gerade oder gewunden zwischen Wangen liegend, oder frei
sich selbst tragend sein dürfen;
4) Kennzeichen der guten und schlechten Beschaffenheit der Materialien zu den
Maurerarbeiten; Zubereitung des Mörtels, Cements und Wasserkilts;
5) Untersuchung des Baugrundes; Beschreibung und Anwendung der dabei
zu benußenden Werkzeuge, künstliche Befestigung des Baugrundes durch
Stein oder Betonschüttung, Senkbrunnen oder Senkkasten und dergleichen
und deren Anwendung;