Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

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12) Verfahren bei der Erneuerung abgefaulter Balkenköpfe, bei dem Unter- 
schwellen der Gebäude, bei der Ausbesserung von Brückenjochen und bei 
ähnlichen Arbeiten; 
13) Verrichtungen, weche bei dem Absteifen nach Verschiedenheit der Fälle zur 
Auwendung kommer 
14) Aufstellung warhundene Gerüste, Vorrichtungen zum Herausschaffen der 
auhölzer; 
15) Fragen über Fälle, in welchen die Zmmmer- und Maurerarbeiten bei der 
Ausführung sich gegenseitig bedingen (z. B. bei Vertrumpfungen zu Feuc- 
rungsanlagen, bei der Legung von Fußböden über Gewölben, Anbringung 
von Balkenankern und dergleichen); 
160) Regeln, nach welchen bei dem Bauen Feuerunsicherheit und Beeinträchtigung 
der Nachbarn zu vermeiden ist; Kenntniß der in Bezug auf die Baupolizei 
bestehenden Gesehe und baulichen Vorschriften. 
8. 8. 
Die mündliche Prüfung der Maurer und Steinhauer (Steinmetzen) (8. 6, 1) 
umfaßt 
1) die S.7 unter 1, 
2) die F.7 unter 2 
bagineh Gegenstände, ferner 
3) Erklärung vorgelegter Zeichnungen, welche auf die bei dem Land= und 
Brückenbau vorkommenden Maurer= und Steinhanerarbeiten sich beziehen. 
Zuletzteren gehören insbesondere die Zeichnungen der drei Säulenordnungen, 
der aus Werkstücken zu fertigenden Tonnen-, Kuppel-, Kreuz= oder scheit- 
rechten Gewölbe, und endlich der aus Werkslücken zu fertigenden Treppen, 
deren Stufen gerade oder gewunden zwischen Wangen liegend, oder frei 
sich selbst tragend sein dürfen; 
4) Kennzeichen der guten und schlechten Beschaffenheit der Materialien zu den 
Maurerarbeiten; Zubereitung des Mörtels, Cements und Wasserkilts; 
5) Untersuchung des Baugrundes; Beschreibung und Anwendung der dabei 
zu benußenden Werkzeuge, künstliche Befestigung des Baugrundes durch 
Stein oder Betonschüttung, Senkbrunnen oder Senkkasten und dergleichen 
und deren Anwendung;
	        
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