Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

L 1866. 
6) in der Feldmeßkunst. Es wird gefordert: Hinlängliche Bekanntschaft mit 
den beim Feldmessen vorkommenden Maßen und Fertigkeit, solche aus einem in das 
andere zu verwandeln; gehörige Kenntniß von den Eigenschaften und dem Gebrauche 
der verschiedenen zum Messen nöthigen Instrumente; genaue Kenntniß des Verfahrens 
bei dem Vermessen, dem Auftragen und der Berechnung der Figuren und in den bei der 
Ausführung vorkommenden schwierigen Fällen, sowie bei Anfertigung des Vermessungs- 
und Bonitirungs-Registers; Kenntniß von der Anwendung dieser allgemeinen Lehren 
auf die Ausführung größerer Aufnahmen (jedoch innerhalb der Grenzen einiger Qua- 
dratmeilen), sowie auf die Vermessung zu verschiedenen Zwecken, als Straßen-, Strom, 
Forst- und öconomischen Vermessungen; 
7) in der Nivdellirkunst. Gehörige Kenntniß von den Eigenschaften und dem 
Gebrauche der Nivellir -Instrumente und genaue Bekanntschaft mit den Lehren des 
Nivellirens, mit dem practischen Verfahren bei demselben, Führung des Journals und 
Auftragen des nivellirten Terrains 2c. Die Fertigkeit im Nivelliren ist nicht blos auf 
einzelne Linien auf der trocknen Oberfläche der Erde zu beschränken, sondern auch auf 
das Gefälle des Wassers in Strömen, Kanälen und Gräben, und auf die in solchen 
gewöhnlich befindlichen Stauungs-Anlagen, sowie darauf auszudehnen, wie und nach 
welchem Maßstabe die Nivellements aufgetragen werden müssen. 
Außerdem wird verlangt: Allgemeine Kenntniß der Refraction der Lichtstrahlen, 
sowie des wahren und des scheinbaren Horizonts. 
S. 7. 
Der Candidat hat unter Aussicht eines Beamten die ihm zu erlheilenden Auf- 
gaben aus den vorgedachten Wissenschasten schristlich zu beantworten. 
Hiebei wird immer nur eine Aufgabe ertheilt und zur Lösung derselben eine 
angemessene Frist festgesetzt, nach deren Ablauf eine andere Aufgabe folgt, wenn die 
vorhergegängene auch nicht, oder nicht vollständig gelöst worden sein sollte. 
Die schristliche Prüfung, welche der mündlichen vorangeht, ist nicht zu weit aus- 
zudehnen; es werden vielmehr in der Regel etwa zwanzig Fragen und Aufgaben aus- 
reichen. Diese hat der Candidat in drei Tagen zu beantworten. 
Zur mündlichen Prüfung wird ein Tag bestimmt. 
Die Mitglieder der Commission sind verpflichtet, während der schriftlichen Prü- 
fung sich öfter davon zu überzeugen, daß mit Ernst und ordnungsmäßig verfahren
	        
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