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XIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. April 1866, die zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich
Schwarzburgischen Staatsregicrung zur Beförderung der Rechtspflege abge-
schlossene Uebereinkunft vom 23. September 1840 betreffend.
Die zwischen der Königlich Preußischen und der diesseitigen Fürstlichen Staats-
regierung zur Beförderung der Rechtspflege unterm 23. September 1840 abgeschlossene
Uebereinkunft (Ges. Samml. 1840 S. 155 ff.) ist vom 1. Januar d. J. ab auf
sernere zwölf Jahre und zwar mit der Maßgabe verlängert worden, daß die Con-
vention immer auf je zwölf weitere Jahre gelten soll, so lange nicht ein Jahr vor
dem Ablause von der einen oder der andern Seite eine Aufkündigung erfolgt.
Rudolstadt, den 6. April 1866.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
XV. Ministerial-Bekauntmachung
vom 18. April 1866, den Handelevertrag zwischen dem Zollvereine und
Italien betreffend.
Nachdem der zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handels-Vereins
und dem Königreiche Italien am 31. December v. J. abgeschlossene Handelsverirag
allseitig ratisicirt worden ist, so wird derselbe auf Höchsten Befehl Serenissimi
nachstehend in dem französischen Urtexte unter Beifügung einer deutschen Uebersetzung
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 13. April 1866.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.