Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 83 
4) für einen Subaltern Offteier 
1 Fl. 18 Kr. bez. — Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. 
5) für 72— und Gemeine 
Kr. 2 Hllr. bez. — Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. 
Wenn in 2 o . der Preis eines Schesstt Roggen, Rudolstädter 
Rathsgemäß, über 9 Fl. und in der Unterherrschaft der Preis eines Prenßischen 
Scheffels über 1 Thlr. 13 Sgr. steigt, dann wird auf je volle 1 Fl. be- 
züglich 17 Sgr. 6 Pf. darüber die Vergütung der unter 35 5 genannten Mili- 
tairpersonen um je 2 Kr. bez. 8 Pf. täglich erhöht. 
Bei Berechnung der Roggenpreise werden die monatlichen Durchschnitts-Markt. 
preise der Residenz Rudolstadt bezüglich der Stadt Frankenhausen zu Grunde gelegt. 
8. 4. 
Für Quartier ohne Verpflegung wird gewährt, und zwar: 
täglich täglich 
in den Monaten Mai bis in den Monaten October, 
September einschließlich Nov., Dec., Januar, 
Febr., März u. April 
(Sommermonate) (Wintermonate) 
für das Quartier 
1 Generals oder Obersten —— 15Sgr. 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. 
1 anderen Stabs-Offieiers 35 „ = 10 „ , 52), = 15 „ 
1 Hauptmanns 244 „ = 7 „ g, 35 „ = 10 „ 
1 Subaltern-Officiers 177 „ = 5„ —„264, = 74 „ 
1 Unterofficiers und Gemeinen 21 „ 56. 8Pf. % 34, = 1 „ 
8. 5 5. 
Die Militair · Beamten werden wie diejenigen Ossfiecier= und Unterofficier-Classen 
behandelt, denen sie in ihren Rangverhältnissen gleichgestellt sind. 
An Stallgeld wird gewährt 
täglich 1 Kr. 6 Hllr. = 6 Pf. für jedes Pferd. 
Dafür haben g Stalleigenthümer für die nöthigen Laternen zu sorgen. Für 
etwaige durch die Militair-Pferde an den Ständen verursachte Schäden wird keine 
Entschädigung geleistet.
	        
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