1866. 3
S. 6.
Die Prüfung erfolgt
1) müddlich,
2) durch Aufgabe einer Probearbeit (Zeichnung und Kostenanschlag),
5) durch Aufgabe einer praktischen Arbeit (Meisterbau, Modell).
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6. 7.
Die mündliche Prüfung der Zimmerleute (§.6, 1) umfaßt solgende Gegenstände:
1) Flächenderechnung des Parallelogramms, des Dreiecks und des Trapezes
aus Grundlinien und Höhen, Umfangs= und Flächenberechnung des Kreises
aus dem Halbmesser, ferner des Kreisausschnilts aus dem zugehörigen
Mittelpunktswinkel und dem Halbmesser; Flächenberechnung eines nach vor-
geschriebenem Maßstabe in Zeichnung gegebenen unregelmäßigen Vielecks;
Berechnung des Inhaltes und der Begrenzungsflächen des Prisma's, der
Pyramide und des Cylinders bei senkrechter Stellung;
2) #miwen berbbliniger Figuren nach gegebenen Bestimmungsstücken und
Bedingu
3) „cniczunm vosgetger Zeichnungen, welche auf die bei dem Land= und
Brückenbau vorkommenden Zimmerarbeiten sich beziehen;
4) Kennzeichen der guten und schlechten Beschaffenheit der zu den Zimmer-
arbeiten zu verwendenden Holzarten; Rücksichten, welche bei dem Fällen
und Aufbewahren der Bauhölzer und bei der Auswahl derselben zu den ver-
schiedenen Zimmerarbeiten zu nehmen sind;
5) Construktion der liegenden Bohlen= und Balkenroste, der Pfahlroste, der
Spundwände und deren Anwendung;
6) Zusammensetzung, Ausstellung und Anmendung gewöhnlicher Rammen;
7) Einrichtung einfacher Maschinen zum Musschöpfen des Wassers;
8) Verfahren bei der Aufertigung der mit Holz ausgesetzten Brunnen und
Brunnenkasten;
9) Darstellung von Holzverbindungen in ihrer Anwendung auf Vertrumpfun-
gen, Verschwellungen, Verschiftungen, bei Trägern, Unterzügen, Hänge-
und Sprengwerken;
10) Zusammensetzung und Verband der gewöhnlichen und der gesprengten Wände;
11) Construktion der Treppen, Dachverbände, Glockenstühle, des Holzverbandes
der Thürme und ähnlicher Baulichkeiten;