86 1866.
AXXIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 30. Mai 1866, betr. eine Modification bes Mikels 18 des Münzvertrags
vom 24. Jannar 1857. «
Nachdem tammtltche amMImzvcktragevomUJamtar1807(GcI-Samml
1857, S. 25 ff.) betheiligte Regierungen auf Antrag des K. K. Oesterreichischen
Gouvernements eine Modisication der Bestimmungen im Arlikel 18, Absatz 2 des
gedachten Münzvertrags, dahin vereinbart haben, daß der Termin, bis zu welchem
es Oesterreich vorbehalten bleibt, Ducaten in der bisherigen Weise auszuprägen, bis
zum Schluß des Jahres 1870 verlängert sein soll, so wird dies hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Nudolstadt, den 30. Mai 1866.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
. XXIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 1. Juni 1866, das Königlich Preußische Verbot der Ausfuhr von
Getreide, Hen und Stroh nach Oesterreich betreffend.
Nachdem die Königlich Preußische Regierung unterm 22. v. M. die Ausfuhr von
Getreide, Heu und Stroh über die Grenze von der Weichsel bei Thorn (diese einge-
schtossen) bis zur Grenze gegen das Königreich Sachsen bei Seidenberg bis zum
1. October d. J. verboten hat, so wird dieses Verbot unter Hinweisung darauf, daß
Uebertretungen desselben auf Grund des Zollkartels vom 11. Mai 1833 auch im hie-
sigen Fürstenthume zu bestrafen sind, zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Rndolstadt, den 1. Juni 1866.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.