Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

168 
Erfüllung einer dienstlichen Verpflichtung gegenüber einer Behörde erfolgt, 
oder nicht für einzelne Fälle besondere Bestimmungen gegeben sind; für jede 
derselben 
a) durch ein Ministerium oder eine Mittelstelll 2.M 
b) durch eine Bezirksstelle oder eine andere Staatsbehörde. .. 0,50 . M 
Ferner wird der Tarifnummer als letzter Absatz beigefügt: 
„Die Regelung der Beglaubigungsbefugniß der Gerichtsschreibereibeamten 
außerhalb des Gebietes der Reichsprozeßgesetze und die Regelung des Sportel- 
ansatzes für die diesfälligen Beglaubigungen derselben in Gemäßheit der 
Tarifsätze unter Ziff. 1 à und b erfolgt im Verordnungswege.“ 
8) In der Tarifnummer 13, Beschwerden, werden die Worte: „oder auf Gegen- 
stände der Dienstaufsicht" in die Worte: 
„oder auf Gegenstände der Disziplinaraufsicht" 
und die Worte: „bei einer Mittelstelle 3—20 /¾4“ in die Worte: 
„bei einer Mittelstelll 2 20 4" 
abgeändert. 
9) Die Tarifnummer 14, Bürgerrecht, fällt aus. 
10) In der Tarifnummer 16, Depositen u. s. w., wird 
in Ziffer 1b der Betrag von „mindestens 2.7“ 
durch den Betrag von „mindestens 1.“ und 
in Ziffer 2b der Betrag von „mindestens 1.“ 
durch den Betrag von „mindestens 0,50 -“ 
ersetzt. 
11) In der Tarifnummer 18. Dienstanstellungsbestätigung u. s. w. fällt 
die Ziffer 3 aus und wird Ziffer 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: 
3) Bei dem Eintritt, bezw. Wiedereintritt in die Stelle eines Gemeinderaths: 
in Gemeinden I. Klaseee . ... 5 4 
„ „ II. „ ... 2.M 
III. „ 4 
und ist statt am Schlusse der Tarifnummer 18. „Anmerkungen zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.