108 1871.
betreffend (Geset - Samml. 1868 S. 85) und deren Beilage sub A (Gesehß -Samml.
S. 94), enthaltenen Maaßbeslimmungen.
Wir machen solches zur Danachachtung andurch öffentlich bekannt.
Rudolstadt, den 18. December 1871.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
LXXXV. Ministerial-Bekanntmachung,
die Amvendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868 auf die Erhebung der Uebergangsabgaben von
Branntwein und Bier, sowie bei Gewährung der Ausfuhr-Vergütung
von Branntwein betreffend, vom 20. December 1871.
In Ausführung der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868
(Seite 473 des Bundesgesetbblattes) wird hierdurch zur Nachachtung bekannt ge-
macht, daß vom 1. Januar 1872 an im Fürstenthume die Uebergangs=
Abgaben von Bier und Branntwein mit folgenden Beträgen, nämlich
von Bier wie zeither mit
26 Kr. 2 Hell. — 7 Sgr. 6 Pf. von einem Zentner — 50 Kilogrammen,
von Branntwein aber mit 9
7 Fl. 38 TKr. 4 Hell. = 4 Thir. 11 Sgr. für das Hektoliter bei 50 Procent
Alkohol nach Tralles d. i. für 5000 Alkohol-Literprocente
zu entrichten sind und daß die bei der Ausfuhr von Branntwein zu gewährende
Steuervergütung von dem gedachten Zeitpunkte an
6 Kr. 4 Hell. = 1 Sgr. 10 Pf. für je 1147 Literprocente Akkohol
beträgt.
Nudolstadt, den 20. December 1871.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.
Schwart. # 0.