Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 27 
#I. Wenn Briefe, welche dem Frankirungezwange unterliegen, von den Ab, 
sendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Brieskasten gelegt worden sind, 
so werden diese Briese am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden 
Absender behufs der Frankirung zurückgegeben. 
§. 27. 
Einlieferungsschein. 
4m Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen 
Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, und 
hat sich daher der Einlieferer nicht zu entsernen, ohne diesen Schein in Empfang 
genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen Schein 
nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn die- 
selbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer 
Weise überzengend dargethan wird, daß die Sendung als eine solche eingeliefer 
worden is für welche die Postvenvaltung Gewähr leislet. 
. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Handb. estrãgern. ein- 
imrr S#ge gelten die Vorschristen im §. 24 Abs. V 
§. 28. 
Leitung der Postsendungen. 
I. Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Post= 
behörde bestimmt. 
8. 20. 
Sulgforderuno von Postsendungen durch den Absender. 
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der 
zisteiun an ben Adressaten zurückgenommen werden. 
II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Be- 
stimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine 
Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
I. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, 
wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher die 
Original= Adresse der Sendung geschrieben ist, gefertigte Abschrift der Adresse 
abgiebt.
	        
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