Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

* 187S8. 
5) Ist der Complex, in welchem der gegenwärtige Besitzlland mit dem Kataster 
nicht übereinstimm, so ausgedehnt, daß eine Neumessung in größerem Umfange er- 
forderlich wird, so hat das Katasteramt zuvörderst dem Fürsllichen Ministerium 
hierüber Anzeige zu machen und dessen weitere Anordnungen abzuwarten. 
8. 3. 
1) Bei Vornahme der Messungen sind die bereits auf Grund der Vermessungs- 
anmeldenachweisungen angefertigten Ergänzungskarten zur Hand zu nehmen, um 
nicht nur während der Messung die auf der Karte verzeichneten Grenzen mit den 
in der Wirklichkeit zu vergleichen, sondern auch die gemessenen Längen sofort auf 
der Karte zu prüfen; auch können nach den vorliegenden Ergänzungskarten ver- 
dunkelte Grenzpunkte aufgesucht und verloren gegangene wieder hergestellt werden. 
2) Die Messungslinien sind stets so zu wählen, daß sie von einem in der 
Karte vorfindlichen festen Punkte ausgehend, sich mindesteus noch an einen 
anderen solchen Punkt anschließen, beziehungoweise auf demselben endigen. Zuvor 
ist jedoch durch versichernde Maße von diesen festen Punkten nach anderen in dem- 
selben Grenzzuge liegenden festen Punkten oder nach solchen der Nachbarparzellen 
die Ueberzeugung zu gewinnen, daß die ersteren richtig kartirt sind. In die solcher- 
gestalt ibrer Lage nach festgelegten Linien können dann nach Erfordern weitere 
Messungslinien eingebunden werden. 
Die Anzahl und Auswahl der Messungslinien muß derartig sein, daß von 
denselben ab mit Hülfe kurzer rechtwinkliger Abstände oder durch unmittelbare 
Schnitte u. f. w. die aufzunehmenden Grenzen und sonstigen Gegenstände mit Ge- 
nauigkeit aufgemessen werden können. 
Bei regelmäßigen Feldlagen sind die Steinlinien zu Messungslinien zu wãhlen. 
3) Es gilt als allgemeine Regel, daß alle Messungslinien zur Erlangung 
einer Probe für die Nichtigkeit der Messung und behufs Vertheilung der unver- 
meidlichen Messungs- und Karkirungsfehler ibrer ganzen Länge nach zu messen 
sind. Eine Auenahme hiewon ist nur unter ganz besonderen Umständen und nur 
dann , wenn die erwähnte Probe in auderer zweckentsprechender Weise be- 
schafft wir 
Für de Messungslinie, deren Lage nicht durch eine andere in sie einbindende 
mesingelhae oder anderweit versichert it, muß, wenn ihre Neigung gegen eine der 
beiden Linien, in welche sie einfällt, nicht mehr als um ein Viertheil des rechten
	        
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