Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  661

11.

Zwischen  Abs.  1  und  Abs.  2  des  Artikel  23  wird  folgender  neuer  Absatz  eingefügt:

„Vor  der  Beschlußfassung  kann  die  Disziplinarkammer  die  Vornahme  einzelner

Ermittlungen,  auch  die  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen  und  die
schriftliche  Verantwortung  des  Beschuldigten  anordnen.“

12.

Der  Artikel  30  erhält  folgende  Fassung:

„Ist  das  Disziplinarverfahren  eingeleitet,  wird  jedoch  gemäß  Artikel  22
Abs.  2  von  Einleitung  einer  Voruntersuchung  Umgang  genommen,  so  ist  der
Beschuldigte  mit  seiner  schriftlichen  Verantwortung  zu  hören  und  das  zur  mündlichen
  Verhandlung  etwa  weiter  Erforderliche  vorzubereiten.  Die  Disziplinarkammer
  kann  insbesondere  einzelne  Beweiserhebungen  anordnen.

Ist  die  Sache  durch  die  Ermittlungen  der  Dienstaufsichtsbehörden  oder
durch  Ermittlungen,  die  von  der  Disziplinarkammer  auf  Grund  des  Artikel  23
Abs.  2  angeordnet  worden  sind,  genügend  aufgeklärt  und  der  Beschuldigte  im
Laufe  dieser  Erhebungen  ausreichend  gehört,  so  kann  von  weiteren  Vorerhebungen
abgesehen  werden."

13.

Dem  Artikel  33  werden  folgende  weitere  Absätze  beigefügt:

„Vor  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  ist  dem  Angeschuldigten  das
Ergebnis  mitzuteilen  und  ihm  nochmals  Gelegenheit  zu  seiner  Verteidigung  zu  geben.
Auch  im  Laufe  der  Voruntersuchung  soll  dem  Angeschuldigten,  soweit  es
ohne  Gefährdung  des  Untersuchungszwecks  geschehen  kann,  im  Interesse  seiner
Verteidigung  von  wichtigen  oder  neuen  Beweisergebnissen  Mitteilung  gemacht  werden."“

14.

Als  Artikel  34  a  ist  folgende  Vorschrift  einzufügen:

„Beantragt  der  Staatsanwalt  die  Verweisung  der  Sache  zur  Hauptverhandlung,
  so  hat  er  eine  Anschuldigungsschrift  zu  fertigen,  in  welcher  die  wesentlichen
  Ergebnisse  der  Ermittlungen  aufzunehmen  sind.  Diese  Anschuldigungsschrift
ist  dem  Angeschuldigten  zur  Erklärung  binnen  einer  von  dem  Präsidenten  zu
bestimmenden  Frist  mitzuteilen.“  125