Nr. 59. 661
11.
Zwischen Abs. 1 und Abs. 2 des Artikel 23 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
„Vor der Beschlußfassung kann die Disziplinarkammer die Vornahme einzelner
Ermittlungen, auch die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen und die
schriftliche Verantwortung des Beschuldigten anordnen.“
12.
Der Artikel 30 erhält folgende Fassung:
„Ist das Disziplinarverfahren eingeleitet, wird jedoch gemäß Artikel 22
Abs. 2 von Einleitung einer Voruntersuchung Umgang genommen, so ist der
Beschuldigte mit seiner schriftlichen Verantwortung zu hören und das zur mündlichen
Verhandlung etwa weiter Erforderliche vorzubereiten. Die Disziplinarkammer
kann insbesondere einzelne Beweiserhebungen anordnen.
Ist die Sache durch die Ermittlungen der Dienstaufsichtsbehörden oder
durch Ermittlungen, die von der Disziplinarkammer auf Grund des Artikel 23
Abs. 2 angeordnet worden sind, genügend aufgeklärt und der Beschuldigte im
Laufe dieser Erhebungen ausreichend gehört, so kann von weiteren Vorerhebungen
abgesehen werden."
13.
Dem Artikel 33 werden folgende weitere Absätze beigefügt:
„Vor dem Schlusse der Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten das
Ergebnis mitzuteilen und ihm nochmals Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben.
Auch im Laufe der Voruntersuchung soll dem Angeschuldigten, soweit es
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann, im Interesse seiner
Verteidigung von wichtigen oder neuen Beweisergebnissen Mitteilung gemacht werden."“
14.
Als Artikel 34 a ist folgende Vorschrift einzufügen:
„Beantragt der Staatsanwalt die Verweisung der Sache zur Hauptverhandlung,
so hat er eine Anschuldigungsschrift zu fertigen, in welcher die wesentlichen
Ergebnisse der Ermittlungen aufzunehmen sind. Diese Anschuldigungsschrift
ist dem Angeschuldigten zur Erklärung binnen einer von dem Präsidenten zu
bestimmenden Frist mitzuteilen.“ 125