Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  663

2.  Der  bisherige  Abs.  3  hat  zu  lauten:

„Die  Verkündung  des  Urteils  erfolgt  am  Schlusse  der  Verhandlung  oder
spätestens  innerhalb  der  darauffolgenden  vierzehn  Tage  durch  Verlesung  der  Urteilsformel
  und  Eröffnung  der  Urteilsgründe.  Die  Eröffnung  der  Urteilsgründe
geschieht  durch  Verlesung  oder  durch  mündliche  Mitteilung  ihres  wesentlichen  Inhalts.
War  die  Verkündung  des  Urteils  ausgesetzt,  so  sind  die  Urteilsgründe  vor  derselben
schriftlich  festzustellen.  Dem  Angeschuldigten  ist  eine  Ausfertigung  des  Urteils
zu  erteilen."

19.

Im  letzten  Absatze  des  Artikel  54  sind  die  Worte  „Artikel  42  bis  47“  zu  ersetzen

durch  die  Worte:
„Artikel  42  bis  44,  Artikel  45  Abs.  1,  3,  4,  5,  Artikel  46,  47“.

20.

Der  Artikel  55  erhält  folgende  Fassung:

„Auf  die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urteil  geschlossenen
Verfahrens  sind  die  Vorschriften  des  vierten  Buches  der  Reichs-Strafprozeßordnung
  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  in  den  vor  den  Schöffengerichten
  verhandelten  Sachen  mit  Ausnahme  der  Vorschriften  des  §  403,  §  411
Abs.  4  entsprechend  anzuwenden.  Wird  eine  Beweisaufnahme  angeordnet  (8  409),
so  ist  sie  nach  den  für  die  Voruntersuchung  in  Disziplinarsachen  geltenden  Vorschriften
  durchzuführen.  Wird  die  Erneuerung  der  Hauptverhandlung  angeordnet
(§  410  Abs.  2),  so  bemißt  sich  das  weitere  Verfahren  nach  den  Vorschriften  der
Art  39  ff.  des  gegenwärtigen  Gesetzes.“

21.

Als  Artikel  55  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

„Der  Richter,  dessen  Unschuld  im  Wiederaufnahmeverfahren  festgestellt  wird,
kann  Ersatz  des  ihm  durch  die  Strafvollstreckung  erwachsenen  Vermögensschadens
aus  der  Staatskasse  beanspruchen.

Wird  ein  verurteilter  Richter  im  Wiederaufnahmeverfahren  mit  einer  geringeren
  Strafe  belegt,  so  kann  das  Disziplinargericht  aussprechen,  daß  der  ihm
durch  die  Strafvollstreckung  erwachsene  Vermögensschaden  ganz  oder  teilweise  aus

der  Staatskasse  ersetzt  wird.
1257