Nr. 59. 663
2. Der bisherige Abs. 3 hat zu lauten:
„Die Verkündung des Urteils erfolgt am Schlusse der Verhandlung oder
spätestens innerhalb der darauffolgenden vierzehn Tage durch Verlesung der Urteilsformel
und Eröffnung der Urteilsgründe. Die Eröffnung der Urteilsgründe
geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe vor derselben
schriftlich festzustellen. Dem Angeschuldigten ist eine Ausfertigung des Urteils
zu erteilen."
19.
Im letzten Absatze des Artikel 54 sind die Worte „Artikel 42 bis 47“ zu ersetzen
durch die Worte:
„Artikel 42 bis 44, Artikel 45 Abs. 1, 3, 4, 5, Artikel 46, 47“.
20.
Der Artikel 55 erhält folgende Fassung:
„Auf die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen
Verfahrens sind die Vorschriften des vierten Buches der Reichs-Strafprozeßordnung
über die Wiederaufnahme des Verfahrens in den vor den Schöffengerichten
verhandelten Sachen mit Ausnahme der Vorschriften des § 403, § 411
Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird eine Beweisaufnahme angeordnet (8 409),
so ist sie nach den für die Voruntersuchung in Disziplinarsachen geltenden Vorschriften
durchzuführen. Wird die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet
(§ 410 Abs. 2), so bemißt sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der
Art 39 ff. des gegenwärtigen Gesetzes.“
21.
Als Artikel 55 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
„Der Richter, dessen Unschuld im Wiederaufnahmeverfahren festgestellt wird,
kann Ersatz des ihm durch die Strafvollstreckung erwachsenen Vermögensschadens
aus der Staatskasse beanspruchen.
Wird ein verurteilter Richter im Wiederaufnahmeverfahren mit einer geringeren
Strafe belegt, so kann das Disziplinargericht aussprechen, daß der ihm
durch die Strafvollstreckung erwachsene Vermögensschaden ganz oder teilweise aus
der Staatskasse ersetzt wird.
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