1895. 75
Artikel X.
Die Fürstlich Schwarzburg Rudolstädtische Regierung verpflichtet Sich, von
der Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden
keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten
der Gemeinden und sonsligen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel XlI.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn wird die Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städtische Regierung, so lange die Bahn im Eigentbum oder Betriebe des Preußischen
Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum
und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt der Fürstlichen
Staatsregierung das Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des Preußischen
Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen.
Artikel XII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das Deutsche
Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die aus diesem
Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen.
Artikel XllI.
Gegenwärtiger Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vor.
gelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege des
Schriftwechsels erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 30. Januar 1895.
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Lehmann. (L. S.) Hauthal.