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Wasser, zuzusetzen und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser ab-
zulassen und das Becken zu reinigen.
Die ordnungsmäßige Ausführung der Degsinfektion ist durch die Ortspolizei-
behörde und, sofern Bestände von Geflügelhändlern in Betracht kommen, durch den
beamteten Tierarzt zu überwachen. Im letzteren Falle ist die erfolgte Desinfektion
von der Ortspolizeibehörde zu bescheinigen.
8 13.
Die Geslügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und die Sperr-
maßregeln sind aufzuheben:
wenn seit Ablauf des letzten Seuchensalls 14 Tage verflossen sind oder
wenn bei Geflügelcholera der ganze Geslügelbestand, bei Hühnerpest der ganze
Hühnerbestand einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen verendel, getötet
oder geschlachtet ist,
und wenn das Seuchengehöft vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert
ist (6 12).
Das Erlöschen der Senchen ist in gleicher Weise wie der Ausbruch (§ 6)
amtlich bekannt zu machen.
B. Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Uberwachung
von Geflügelausstellungen.
1. Nachstehende Bestimmungen sinden Anwendung auf Ausstellungen von
Geflügel (Gänsen, Enten, Tauben, Hühnern aller Art einschließlich Truthühner,
Pfanen, Fasanen) mit Ausnahme von Brieftanbenausstellungen und solchen Aus-
slellungen, welche ausschließlich mit Tieren eines Ortes oder eines kleineren Bezirkes
beschickt werden. Inwieweit auf Ausstellungen der letzteren Art die nachfolgenden
Bestimmungen Anwendung finden sollen, richtet sich nach den seitens des Landrats-
amts für den Einzelfall getrosfenen Anordnungen.
2. Das für die Ausstellung eintreffende Geflügel ist amtstierärztlich zu unter-
suchen. Diese Untersuchung hat tunlichst beim Ausladen, jedenfalls vor dem Ver-
bringen in den Ausstellungsraum zu erfolgen. Das Geflügel ist während der
Dauer der Ausstellung fortlaufend veterinärpolizeilich zu beobachten.
3. Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ausstellung dienenden Käsige