Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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len von den zuständigen Gerichten auszusprechen, insoweit nicht Geldstrafen in 
den gesetzlich zugelassenen Fällen von den Gemeindebehörden den Angezeigten 
unmittelbar abgefordert und von diesen darauf freiwillig entrichtet werden. 
In jedem Falle sind die Geldstrafen an die Gemeindekassen abzugewähren. 
Dergleichen Orts-Statuten dürfen niemals mit den Gesetzen des Staates 
im Widerspruche stehen und werden durch solche stets aufgehoben, bezüglich ab- 
geandert. 
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Bezirks-Ausschusse zur Prüfung 
und Begutachtung und der Staatsregierung zur Bestätigung vorzulegen (Art. 
167, 172). Nach deren Erfolg sind die Statuten in orteüblicher Weise 
öffentlich bekannt zu machen. — Mit dieser Bekanntmachung treten dieselben 
in Kraft, insofern nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 
Art. 15. 
Die Gemeinden haben das Recht, die zur Erfüllung der ihnen obliegen- 
den Verpflichtungen erforderlichen Mittel, soweit solche nicht durch den Ab- 
wurf des Gemeindevermögens gewährt werden, durch Besteuerung der Ge- 
meindeangehörigen (Art. 20), der Schutzgenossen (Art. 44), sowie auch, so- 
fern es sich um Abgaben vom Grundbesitze im Gemeindebezirke handelt, der 
Flurgenossen (Art. 49), aufzubringen (Art. 138 — 154). 
Zu gleichem Zwecke sind sie zur Forderung personlicher Dienstleistungen 
von den Ortsbewohnern berechtigt (Art. 150). 
Ausnahmsweise steht ihnen das Recht zu, indirekte Auflagen auszuschrei- 
ben (Art. 149). 
Art. 16. 
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem 
Gemeindezwecke abgeleitete Bedürfniß nothwendig erfordert. Sie haben die 
Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Erreichung dieser Zwecke 
erforderlichen Einrichtungen und Ortsanstalten, z. B. der zum öffentlichen 
Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und Stege, der nöthigen Brunnen= und 
Wasser-Leitungen, zur Unterstützung der Armen ihres Bezirks, zur Aufrechthal- 
tung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. 
Die Gemeinden können zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vom Staate 
im Verwaltungswege angehalten werden (Art. 168, 169, 170, 172).
	        
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