15
len von den zuständigen Gerichten auszusprechen, insoweit nicht Geldstrafen in
den gesetzlich zugelassenen Fällen von den Gemeindebehörden den Angezeigten
unmittelbar abgefordert und von diesen darauf freiwillig entrichtet werden.
In jedem Falle sind die Geldstrafen an die Gemeindekassen abzugewähren.
Dergleichen Orts-Statuten dürfen niemals mit den Gesetzen des Staates
im Widerspruche stehen und werden durch solche stets aufgehoben, bezüglich ab-
geandert.
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Bezirks-Ausschusse zur Prüfung
und Begutachtung und der Staatsregierung zur Bestätigung vorzulegen (Art.
167, 172). Nach deren Erfolg sind die Statuten in orteüblicher Weise
öffentlich bekannt zu machen. — Mit dieser Bekanntmachung treten dieselben
in Kraft, insofern nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Art. 15.
Die Gemeinden haben das Recht, die zur Erfüllung der ihnen obliegen-
den Verpflichtungen erforderlichen Mittel, soweit solche nicht durch den Ab-
wurf des Gemeindevermögens gewährt werden, durch Besteuerung der Ge-
meindeangehörigen (Art. 20), der Schutzgenossen (Art. 44), sowie auch, so-
fern es sich um Abgaben vom Grundbesitze im Gemeindebezirke handelt, der
Flurgenossen (Art. 49), aufzubringen (Art. 138 — 154).
Zu gleichem Zwecke sind sie zur Forderung personlicher Dienstleistungen
von den Ortsbewohnern berechtigt (Art. 150).
Ausnahmsweise steht ihnen das Recht zu, indirekte Auflagen auszuschrei-
ben (Art. 149).
Art. 16.
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem
Gemeindezwecke abgeleitete Bedürfniß nothwendig erfordert. Sie haben die
Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Erreichung dieser Zwecke
erforderlichen Einrichtungen und Ortsanstalten, z. B. der zum öffentlichen
Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und Stege, der nöthigen Brunnen= und
Wasser-Leitungen, zur Unterstützung der Armen ihres Bezirks, zur Aufrechthal-
tung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Die Gemeinden können zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vom Staate
im Verwaltungswege angehalten werden (Art. 168, 169, 170, 172).