z0 1905
wenigstens 5 Meter getrennt sind. Die Einziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter
Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke ist gestattet.
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 Meter von zum Aufenthalte
von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen entfernt sein.
Feststehende Azetylengasentwicklungsapparate dürfen nicht im Freien aufgestellt
werden, sofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen.
83.
Die Apparatenräume (6 2 Abs. 1) müssen nach außen aufschlagende Türen
besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume führen, in
denen sich kein offenes Fener befindet und die nicht mit Licht betreten werden; sie
müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frostfrei sein.
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere Ein-
richtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung von
Funken oder das Glühendwerden sowie der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer
oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch Brand-
manern getreunt sein.
84.
Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von außen erfolgen.
Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet werden kann, wenn
möglich in einer türfreien Wand anzubringen. Befindet sich in derselben Wand
mit diesem Fenster eine Tür oder ein zu öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glüh-
licht in doppelten, durch ein Drahtnetz geschützten Birnen mit Außenschaltung und
guter Isolierung der Leitung anzuwenden. Wird zur Beleuchtung Azetylen ver-
wendet, so muß daneben eine andere, den vorstehenden Bestimmungen entsprechende
Beleuchtung betriebsbereit vorhanden sein.
*
Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von
Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie
das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen deutlich
sichtbar zu machen.
86.
Die Entlüftung der Apparatenränme hat durch genügend weite, im höchsten