Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

( 1911 
Werden die hiernach auszuführenden erstmaligen Prüfungen vor der Inbetrieb- 
nahme von Apparaten am Herstellungsort ausgeführt, so sind die darüber aus- 
gestellten Bescheinigungen anzuerkennen, wenn dieser Ort innerhalb des Deutschen 
Reiches liegt und die Prüfungen von Sachverständigen ausgeführt sind, die für 
ihren Bezirk anerkannt sind. In solchen Fällen sind die an den Apparaten an- 
zubringenden Metallschilder derart mit Zinntropfen an den Apparaten zu besestigen, 
daß die Tropfen halb auf dem Schilde und halb auf dem Apparat sich befinden. 
Die Zinntropfen sind abzustempeln. Der Stempel ist in den Bescheinigungen ab- 
zudrucken. Dem für den Ort der Ausstellung zuständigen Landratsamt bleibt vor- 
behalten, die Apparate darauf zu prüfen, ob sie unverleßzt sind. 
Das Landratsamt ist befugt, die Prüfungen auf Gesundheitsunschädlichkeit und 
Betriebssicherheit der Apparate nach ihrem Ermessen von Zeit zu Zeit zu wiederholen. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Prüfungsbescheinigungen auf- 
zubewahren und sie den zur Aussicht zuständigen Beamten und Sachverständigen 
auf Verlangen jederzeit an der Betriebsstätte vorzulegen. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Siphons aus Glas. 
8 II. 
Die Betriebsunternehmer haben jede Ausstellung von Apparaten und jede 
Anperbetriebsetzung der unter diese Vorschriften fallenden Anlagen dem Landrats- 
amt anzuzeigen. 
8 12. 
Die Betriebsunternehmer und, wenn die Prüfung vor der Inbetriebnahme 
der Apparate am Herstellungsort ausgeführt wird, die Hersteller haben nach Maß 
gabe der Anlage die Vorbereitungen zu den Prüfungen zu tressen und auch bei 
den Prüfungen die erforderliche Hilfe zu leisten. 
*W 13. 
In den unter diese Vorschriften fallenden Aulagen zur Herstellung von kohlen 
sauren Getränken ist ein deutlicher Abdruck dieser Vorschriften an gut beleuchteter 
Stelle aufzuhängen. 
8 14. 
Wer alo Sachverständiger für die Prüfungen auf Widerstandsfähigkeil und 
für die chemischen Untersuchungen (5 10) anzuerkennen ist, bestimmt das Ministerium, 
Abl. d. Innern.
	        
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