( 1911
Werden die hiernach auszuführenden erstmaligen Prüfungen vor der Inbetrieb-
nahme von Apparaten am Herstellungsort ausgeführt, so sind die darüber aus-
gestellten Bescheinigungen anzuerkennen, wenn dieser Ort innerhalb des Deutschen
Reiches liegt und die Prüfungen von Sachverständigen ausgeführt sind, die für
ihren Bezirk anerkannt sind. In solchen Fällen sind die an den Apparaten an-
zubringenden Metallschilder derart mit Zinntropfen an den Apparaten zu besestigen,
daß die Tropfen halb auf dem Schilde und halb auf dem Apparat sich befinden.
Die Zinntropfen sind abzustempeln. Der Stempel ist in den Bescheinigungen ab-
zudrucken. Dem für den Ort der Ausstellung zuständigen Landratsamt bleibt vor-
behalten, die Apparate darauf zu prüfen, ob sie unverleßzt sind.
Das Landratsamt ist befugt, die Prüfungen auf Gesundheitsunschädlichkeit und
Betriebssicherheit der Apparate nach ihrem Ermessen von Zeit zu Zeit zu wiederholen.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Prüfungsbescheinigungen auf-
zubewahren und sie den zur Aussicht zuständigen Beamten und Sachverständigen
auf Verlangen jederzeit an der Betriebsstätte vorzulegen.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Siphons aus Glas.
8 II.
Die Betriebsunternehmer haben jede Ausstellung von Apparaten und jede
Anperbetriebsetzung der unter diese Vorschriften fallenden Anlagen dem Landrats-
amt anzuzeigen.
8 12.
Die Betriebsunternehmer und, wenn die Prüfung vor der Inbetriebnahme
der Apparate am Herstellungsort ausgeführt wird, die Hersteller haben nach Maß
gabe der Anlage die Vorbereitungen zu den Prüfungen zu tressen und auch bei
den Prüfungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
*W 13.
In den unter diese Vorschriften fallenden Aulagen zur Herstellung von kohlen
sauren Getränken ist ein deutlicher Abdruck dieser Vorschriften an gut beleuchteter
Stelle aufzuhängen.
8 14.
Wer alo Sachverständiger für die Prüfungen auf Widerstandsfähigkeil und
für die chemischen Untersuchungen (5 10) anzuerkennen ist, bestimmt das Ministerium,
Abl. d. Innern.