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VII. Bei Ausfüllung der Ziffer 4 der Zählkarten ist darauf zu achten, daß
der Beruf, Erwerbs- oder Geschäftszweig des Gemeinschuldners möglichst genau
und ausführlich bezeichnet wird. Bei Angehörigen des Handels und der Industrie
ist der Erwerbs= oder Geschäftszweig möglichst eingehend nach der Art des Be-
triebes unter kurzer Anführung der Hauptgegenstände des Betriebes anzugeben.
Allgemeine Angaben . B. Händler, Handelsmann, Hansierer, Kaufmann, Fabri-
kant) genügen nicht, sie sind durch Zusähe (z. B. Handel mit Nutholz, Handel
mit Brennholz, Handel mit Schuhwaren, Papierfabrilant) zu erläutern.
Die Bestimmungen des Bundesrats werden nachstehend zum Abdruck ge-
bracht.
Rudolstadt, den 2. Jannar 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Justizabteilung.
Werner.
Der Bundesrat hat die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die
Konkursstatistik, die am 1. Jannar 1913 in Kraft treten, beschlossen.
Die neuen Bestimmungen treten an die Sielle der in Nummer 40 des Zen-
tralblatts vom 30. November 1894 — S. 458 — veröffentlichten Bestimmungen.
Berlin, den 7. November 1912.
Der Staatssekretär des Innern.
In Vertretung: Richter.
Bestimmungen über die Konkursstatistik.
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81.
Zur Herstellung der Konkursstatistik werden Zählkarten nach den Mustern A
und B sowie Fehlanzeigen nach dem Muster C ausgefüllt.
Die Vordrucke für die Zählkarten und Fehlanzeigen liefert das Kaiserliche
Statistische Amt den Landesjustizverwaltungen unentgeltlich; der Bedarf ist ihm
jährlich bis zum 1. November anzumelden.