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Bekanntmachung
der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte Vom 31. Januar 1872.
Auf Grund von §. 12 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871,
Gesetzblattt S. 404, wird bezüglich der Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte Nachfolgendes
bestimmt:
Vorschriften
über die
Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte.
§. 1.
Arten der zulässigen Gewichte.
Zur Eichung und Stempelung werden zugelassen:
a) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Normalgewicht der einzelnen Goldmünzen gleichkommt, und zwar:
Gewichtsstücke
für das Zehn- Mark-Stück in einer Schwere von 3,982. Gramm,
" " Zwanzig-Mark:Stũck " " " 7.965 "
b) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Passirgewicht der einzelnen Goldmünzen gleichkommt, und zwar:
ewichtsstücke
für das Zehn-Mark-Stück in einer Schwere von 3,962 Gramm,
" " Zwanzig-Mark-Stück " " " 7,925 "
e) Gewichtsstücke, deren Schwere gewisse Vielfache der Normalgewichte von Goldmünzen beträgt, und zwar:
Gewichtsstücke für in einer Schwere von
50 Mark oder 5. Zehn- Mark- Stücke . 19,912 Gramm,
100 " " 10 Zehn Mark Stücke oder 5 Zwanzig Mark Stücke 39, 825 "
200 " " 20 " " " " 10 " " " 79,650 "
500 " " 50 " " " " 25 " " " 199,124 "
1000 " " 100 " " " " 50 " " " 398.248 "
2000 " " 100 " " " " 100 " " " 756,495 "
§. 2.
Material der Gewichte.
Sämmtliche im §. 1 aufgeführten Gewichte werden aus einer Legirung von Kupfer und Zinn hergestellt.
§. 3.
Gestalt der Gewichte.
Es erhalten
die Gewichtsstücke unter §. 1a. die Gestalt einer kreisrunden Scheibe mit kleinem Knopfe,
die Gewichtsstücke unter §. 1b. die Gestalt eines flachen sechsseitigen Prisma mit kleinem Knopfe,
die Gewichtsstücke unter §. 1c. die Gestalt eines Cylinders, bei dem der Durchmesser größer ist, als
die Höhe, und der mit einem Knopfe versehen ist.
§. 4.
Bezeichnung der Gewichte.
Je nachdem die in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal oder das Passirgewicht der Gold-
münzen bestimmt sind, erhalten sie die Bezeichnung N. oder P., außerdem die Angabe der Markzahl, zu deren
Wägung sie dienen sollen, also z.B.
N. 10 Mk., P. 10 Mk., N. 100 Mk.