Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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2. Die Reinschristen werden vom Präsidenten oder dem Vorsitzenden des 
Senats vollzogen, die Ausferligungen der Urteile und der diesen gleichstehenden 
Entscheidungen unter Beidrückung des Siegels des Oberverwaltungsgerichts und 
unter Beifügung der Worte: 
„Urkundlich unter dem Siegel des Oberverwaltungsgerichts.“ 
§ 43. 
Teilurteile sowie Vorabentscheidungen über die Zuständigkeit des Gerichts duin 
(Zulässigkeit der Revision und der Anfechtungsklage bei diesem) sind zulässig. 
8 44. 
1. Ist im Urteil für oder gegen einen Beteiligten überhaupt nicht oder über Eaung 
den verhandelten Gegenstand des Streites nicht vollständig entschieden, so ist das von Entschel- 
urteil auf Antrag zu ergänzen, ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedarf. 
2. Schreibsehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in 
einer Eutscheidung vorkommen, können jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen 
und ohne mündliche Verhandlung mittels eines auf der Urschrift und den Aus- 
sertigungen zu vermerkenden Beschlusses berichtigt werden. 
8 45. 
(Art. 38 des Staatsvertrags.) 
Bei jeder Entscheidung seht das Gericht fest, nach welcher Werlslufe die Entsedung 
Kosten zu berechnen sind. dle Kosten. 
§ 46. 
Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu tressen oder ist in einer 
Entscheidung, welche nicht oder nicht mehr angefochten werden kann, die Regelung 
des Kostenpunkles übergangen, so ist über die Kosten durch besonderen Beschluß 
zu entscheiden. 
* 47. 
(Art. 40 des Staatsvertrags.) 
Die Verkündung der Entscheidung erfolgt durch Verlesen des Beschlusses Verlu duna 
oder nr Urteilsformel. Wird eine Verkündung der Eutscheidungsgründe für an- guinn 
gemessen erachtet, so erfolgt sie durch mündliche Mitteilung des wesentlichen In- Prerche 
halls oder durch Verlesen der Gründe.
	        
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