Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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1914 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
20. Stück vom Jahre 1914. 
  
Inhalt: Gesetz, betressend die Verlängerung der Wahlperioden der Mitglieder der Stadträte 
und der Gemeinderäte. S. 255. 
1AXL. Gesetz 
vom 27. Oktober 1914, 
betreffend die Verlängerung der Wahlperioden der Mitglieder der Stadt- 
räte und der Gemeinderäte. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg. und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und auf Grund des § 25 des Grund- 
gesebes für das Fürstentum vom 21. März 1854 (Ges.-S. S. 3 5), was folgt: 
Art. 1. 
Die laufenden Wahlperioden der zurzeit im Amte befindlichen Mitglieder der 
Stadträte und Gemeinderäte (Art. 51, 71, 139 und 140 der Gemeindeordnung 
vom 9. Juni 1876 — Ges.-S. S. 69) werden hiermit um ein Jahr ver- 
längert. 
Diese Bestimmung findet sinngemäße Anwendung auf die Dauer der Wahl- 
periode derjenigen Mitglieder, welche zum Ersatz anßergewöhnlich ausgeschiedener 
Mitglieder gewählt worden sind oder noch gewählt werden (Art. 73 und 144 a. a. O). 
Ausgegeben in RNudolstadt am 31. Oatober“ 4½1. 
Färsi. Schworzb.-Rudolsl. Gesetsommlung I.XXV.
	        
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