1915 51
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1915.
Inhalt: Ministerial Verordumg zur Anssuhtung des 8 376 Reichsversicherungd rduung
As XVI. Ministerial-Verordnung
vom 17. Mai 1915
zur Ausführung des § 376 R.V.O.
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(R.G. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt:
J.
Der Abschlag von den Preisen der Arzueitaxe, den die Apothelen zu ge-
währen haben, bestimmt sich nach der Ministerial-Verordnung vom 9. April 1906,
die Rabattgewährung der Apotheler betressend (Ges. S. S. 30), mit der Maßgabe,
daß von der Abschlagsgewährung ausgenommen sind: Heilsera, Tuberkulin im un-
verdiunten Zustand und die nach Nummer 21 Abs. 1 der Arzneitaxe berechneten,
fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen.
II.
1. Die Höchsipreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne Ver-
schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden bis auf weiteres
so festgesetzt, wie es aus der Aulage A ersichtlich ist.
2. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß
beträgt 10 Pf.
3. Werden Kassenpackungen sabrikmäßig hergestellt, so sind siets diese ab-
zugeben.
Fürstl. Schworzb.-Nudolft. Gesetzsommlung l.XXVI.
Ausgegeben in Rudolfladt am 6. Juni u.