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Im Deutschen Bunde übte die Bundesversammlung in ge-
wissem Umfange die Funktionen einer derartigen Instanz
aus. Durch Artikel 11 Abs. 4 der Deutschen Bundesakte
wurde folgender Grundsatz aufgestellt: „Die Bundesglieder
machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei
Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt
zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung an-
zubringen. Dieser liegt alsdann oh, die Vermittlung durch
einen Ausschuß zu versuchen, falls dieser Versuch fehl-
schlagen sollte und demnach eine richterliche Entscheidung
notwendig wäre, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-
instanz zu bewirken, deren Ausspruch sich die streitenden
Teile sofort zu unterwerfen haben.“
Durch diese Bestimmung waren also den einzelnen Bun-
deesgliedern bei etwa bestehenden Differenzen die Mittel zur
völkerrechtlichen Austragung ihrer Streite genommen, die
einzelnen 'Staaten waren vielmehr darauf angewiesen, auf
friedliichem Wege durch Anrufen der Bundesversammlung
ihre Streitigkeiten zu schlichten, gewaltsamer Selbsthilfe
aber zu entsagen.
$ 2.
Nach der‘ Gründung des Norddeutschen Bundes trat.
dann an die Stelle der Bundesversammlung der Bundesrat.
Denselben Standpunkt, den in ihrem Artikel 11 Abs. 4 die
Deutsche Bundesakte vertrat. vertritt nunmehr an mehreren
Stellen die Deutsche Reichsverfassung. So ist den einzelnen
Gliedstaaten das Recht genommen. selbständig Krieg zu
führen, da das jus belli ac pacis nur die (iesamtheit der
(tliedstaaten; nicht der Einzelne, hat!) und ferner auch die
gesamte Landmacht des Reiches als einheitliches Heer im
Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht ?)*).
1) Art. 11 RV.
2) Art. 63 RV.
.3) Diese Bestimmung gilt nach dem Bündnisvertrag von Ver-
sailles mit dem Beginn der Mobilisierung auch für Bayern!