— 5 —
anderen Bundesstaate Thronfolgerechte geltend macht? Die
Ansprüche des regierenden Fürsten auf den Thron eines
anderen Bundesstaates beruhen in der Regel nicht auf
seiner Eigenschaft als Fürst, sondern nur als Agnat; sind
also nur in der Person des Fürsten begründete Rechte.
Wenn Zorn!) hier stets eine Staatenstreitigkeit als vor-
liegend erachtet, dann übersieht er m. E., daß der Bundes-
fürst sein Recht auf den Thron eines anderen Staates nicht
auf Grund von Staatsrecht, sondern ausschließlich auf
Grund von Privatfürstenrecht geltend macht, daß also diese
Ansprüche des Landesherrn durchaus persönlichen Charak-
ter tragen. Daß dieser Streit selbst dann noch ein persön-
licher ist, wenn der Landesherr ihn durch ‘die Regierung
seines Staates führen läßt, ist klar, denn die Partei des
Streites ist und bleibt: der Landesherr ?), und nicht die
äußere, sondern ie innere Rechtslage muß maßgebend sein.
Hat jedoch ein Bundesstaat oder der Fürst eines Bundes-
staates in seiner Eigenschaft als Fürst dieses Staates ein
Thronfolgerecht etwa auf Grund eines mit einem anderen
Staate abgeschlossenen Vertrages geltend gemacht — ein
Fall, wie er entgegen Laband*) auch praktisch vorkom-
men könnte! —, dann liegt, wenn zwischen den beteiligten
Staaten hierüber Streit entstehen sollte, allerdings in diesem
Thronfolgestreit ein zwischenstaatlicher Streit, den der
Bundesrat nach Art. 76I erledigen könnte. Wenn nun
Laband’) die Zuständigkeit des Bundesrats zur Ent-
scheidung von Thronfolgestreitigkeiten auch ohne Art. 76
aus dem bundesstaatlichen Charakter des Deutschen Reiches
herleitet, so ist darauf mit v. Seydel°) zu antworten, daß
4) Zorn, Gutachten ın der Lippeschen Frage S. 15.
5) cf. Krieka.a O. S. 20, Perelsa. a. O. S. 30; a. A.
Luther .a.a S. 14.
6\) Labanda. a O. S. 251.
‘) Labanda a. O. IS. 232.
S) v. Seydel, Münchener allgemeine Zeitung 1898 Nr. 293.