Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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anderen Bundesstaate Thronfolgerechte geltend macht? Die 
Ansprüche des regierenden Fürsten auf den Thron eines 
anderen Bundesstaates beruhen in der Regel nicht auf 
seiner Eigenschaft als Fürst, sondern nur als Agnat; sind 
also nur in der Person des Fürsten begründete Rechte. 
Wenn Zorn!) hier stets eine Staatenstreitigkeit als vor- 
liegend erachtet, dann übersieht er m. E., daß der Bundes- 
fürst sein Recht auf den Thron eines anderen Staates nicht 
auf Grund von Staatsrecht, sondern ausschließlich auf 
Grund von Privatfürstenrecht geltend macht, daß also diese 
Ansprüche des Landesherrn durchaus persönlichen Charak- 
ter tragen. Daß dieser Streit selbst dann noch ein persön- 
licher ist, wenn der Landesherr ihn durch ‘die Regierung 
seines Staates führen läßt, ist klar, denn die Partei des 
Streites ist und bleibt: der Landesherr ?), und nicht die 
äußere, sondern ie innere Rechtslage muß maßgebend sein. 
Hat jedoch ein Bundesstaat oder der Fürst eines Bundes- 
staates in seiner Eigenschaft als Fürst dieses Staates ein 
Thronfolgerecht etwa auf Grund eines mit einem anderen 
Staate abgeschlossenen Vertrages geltend gemacht — ein 
Fall, wie er entgegen Laband*) auch praktisch vorkom- 
men könnte! —, dann liegt, wenn zwischen den beteiligten 
Staaten hierüber Streit entstehen sollte, allerdings in diesem 
Thronfolgestreit ein zwischenstaatlicher Streit, den der 
Bundesrat nach Art. 76I erledigen könnte. Wenn nun 
Laband’) die Zuständigkeit des Bundesrats zur Ent- 
scheidung von Thronfolgestreitigkeiten auch ohne Art. 76 
aus dem bundesstaatlichen Charakter des Deutschen Reiches 
herleitet, so ist darauf mit v. Seydel°) zu antworten, daß 
4) Zorn, Gutachten ın der Lippeschen Frage S. 15. 
5) cf. Krieka.a O. S. 20, Perelsa. a. O. S. 30; a. A. 
Luther .a.a S. 14. 
6\) Labanda. a O. S. 251. 
‘) Labanda a. O. IS. 232. 
S) v. Seydel, Münchener allgemeine Zeitung 1898 Nr. 293.
	        
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