Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

III. 9 
Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist Bedacht zu 
nehmen. * 3 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und -Zeiten und 
die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren und den Bezirks- 
ämtern zu vereinbaren. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden das Ministerium des Innern und das General- 
kommando. 4 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen, 
mit Ausnahme: 
der Fohlen warmblütiger Schläge unter vier Jahren,) 
b. der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig gemischter Schläge unter drei Jahren,) 
der Hengste, 
. der Stuten, die entweder hochtragend"") sind oder noch nicht länger als 14 Tage 
abgefohlt haben, 
. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder den hierzu gehörigen 
offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollblut- 
hengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, 
derjenigen Mutterstuten, welche in das Stutbuch eingetragen und laut Deckschein über 
6 Monate tragend sind, oder nicht länger als vor 8 Wochen abgefohlt haben, sowie der 
zur Verbesserung des Stutenmaterials mit Staatsunterstügung eingeführten Zuchtstuten 
— beide auf Antrag des Besitzers, 
g. der Pferde, welche auf beiden Angen blind sind, 
. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 
. der Pferde, welche nachweislich bei einer früheren Musterung als dauernd kriegs- 
unbrauchbar bezeichnet worden sind, 
k. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. 
Außerdem sind die Bezirksämter befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der 
Vorführung eintreten zu lassen. 
In den unter d bis i aufgeführten Fällen sind vom Bürgermeisteramt ausgefertigte 
Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer d) auch der Deckschein bei- 
zufügen ist. Die Bescheinigungen können in der Spalte 6 (Bemerkungen) der Pferdevorführungs- 
liste (§ 5) ertheilt werden. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch 
gehaltenen Pferde; 
) Vom Vormusterungstermin gerechnet. 
#) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten ist. 
*“) Erstreckt sich nur auf die zum perfönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschaftsbetrieben ver- 
wendeten Pferde zu gestellen sind. 8 
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