III. 9
Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist Bedacht zu
nehmen. * 3
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und -Zeiten und
die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren und den Bezirks-
ämtern zu vereinbaren.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden das Ministerium des Innern und das General-
kommando. 4
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen,
mit Ausnahme:
der Fohlen warmblütiger Schläge unter vier Jahren,)
b. der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig gemischter Schläge unter drei Jahren,)
der Hengste,
. der Stuten, die entweder hochtragend"") sind oder noch nicht länger als 14 Tage
abgefohlt haben,
. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder den hierzu gehörigen
offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollblut-
hengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers,
derjenigen Mutterstuten, welche in das Stutbuch eingetragen und laut Deckschein über
6 Monate tragend sind, oder nicht länger als vor 8 Wochen abgefohlt haben, sowie der
zur Verbesserung des Stutenmaterials mit Staatsunterstügung eingeführten Zuchtstuten
— beide auf Antrag des Besitzers,
g. der Pferde, welche auf beiden Angen blind sind,
. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,
. der Pferde, welche nachweislich bei einer früheren Musterung als dauernd kriegs-
unbrauchbar bezeichnet worden sind,
k. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß.
Außerdem sind die Bezirksämter befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der
Vorführung eintreten zu lassen.
In den unter d bis i aufgeführten Fällen sind vom Bürgermeisteramt ausgefertigte
Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer d) auch der Deckschein bei-
zufügen ist. Die Bescheinigungen können in der Spalte 6 (Bemerkungen) der Pferdevorführungs-
liste (§ 5) ertheilt werden.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch
gehaltenen Pferde;
) Vom Vormusterungstermin gerechnet.
#) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten ist.
*“) Erstreckt sich nur auf die zum perfönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschaftsbetrieben ver-
wendeten Pferde zu gestellen sind. 8
—
s
(-
QO
*
—
—.