242 XI.
Tage das stenerbare Einkommen andauernd mindestens schon soviel beträgt, als an dem
maßgebenden 1. April. Vermindert sich dagegen das stenerbare Einkommen und zugleich
der Steueranschlag in gleicher Weise, so beginnt die Minderung der Besteuerung mit dem
Monat, seit dessen erstem Tage das steuerbare Einkommen andauernd höchstens noch so viel
beträgt, als an dem maßgebenden 1. April. Einkommensminderungen um weniger als
500 Mark, die eine Minderung des Steueranschlags um wenigstens 15 veranlassen, sind auf
Ansuchen der Steuerpflichtigen mit gleicher Wirksamkeit zu berücksichtigen, wenn ein Steuer
betrag von mindestens 50 Pfennig in Frage steht.
3. Im Uebrigen wirken Erhöhungen und Ermäßigungen der Steneranlage erst von dem
auf den maßgebenden 1. April nächstfolgenden Kalenderjahre an.
III. Versäumte Veranlagungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 8
und 9 des Gesetzes nachträglich soweit thunlich gerade so zu bewirken, wie sie bei rechtzeitigem
Vollzuge zu bewirken gewesen wären.
818.
Zu Artikel 10 1. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der
des Gesebes. Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 oder in Er—
mangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat, im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes aber an
dem Orte der Hauptniederlassung. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes für ihre Person
im Großherzogthum steuerpflichtige Ehefrauen sind am Wohnsitze des Ehemauns und, wenn
dieser keinen Wohnsitz (Aufenthalt) im Großherzogthum hat, an dem eigenen Wohnsitz (Auf-
enthalt), Vermißte an dem Orte, wo sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, Militärpersonen, die
nicht nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen und selbständig einen Wohnsitz begründen
können (§ 8 Bürgerliches Gesetzbuch), am Garnisonsorte und, falls ihr Truppentheil im
Deutschen Reich keinen Garnisonsort hat, am letzten inländischen Garnisonsorte des Truppen-
theils zu veranlagen. Im Großherzogthum steuerpflichtige Beamte sind ohne Rücksicht auf
den Ort der Ansübung ihres Amtes an dem in Satz 1 bezeichneten Orte beizuziehen. Hat
aber der Beamte seinen thatsächlichen Wohnsitz nicht im Großherzogthum, so ist er am dienst-
lichen Wohnsitze zu veranlagen.
2. Personen endlich, deren Steuerpflicht nur durch im Großherzogthum befindlichen Grund-
(Gebände-besitz, Gewerbebetrieb oder durch Bezug von Gehalt, Pension oder Wartegeld aus
einer badischen Staatskasse begründet wird (Artikel 5 à II des Gesetzes), sind an dem Orte
zu veranlagen, wo der Grundbesitz beziehungsweise die gewerbliche oder Handelsanlage liegt,
oder wo sich der Sitz der die fraglichen Bezüge verrechnenden Kasse befindet. Sofern hiernach
eine Person in mehreren Orten steuerpflichtig wäre, geschieht die Veranlagung an demjenigen
Orte, aus welchem der größere Theil ihres inländischen Einkommens fließt. In gleicher Weise
sind die in Artikel 5 B Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten juristischen Personen zu behandeln,
wenn sie im Großherzogthum weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Geschäftsführer
haben, wohl aber Grundstücke oder Gebäude besitzen.
3. In Zweifelsfällen bestimmt die Steuerdirektion den Ort der Steuerveraulagung.