Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

360 XXII. 
2. am Mühlauhafen, 
3. am Rheinhafen. 
III. Hafenverwaltung. 
85. 
Die Hafenverwaltung wird von dem Hauptzollamte gehandhabt, dessen Vorstand als 
Hafenkommissär bestellt ist. 
Zum Vollzug ist ihm das erforderliche Personal (Hafenmeister, Hafenmeistergehilfen, 
Waagmeister, Gewichtssetzer, Hafenaufseher, Hafenarbeiter) beigegeben. 
IV. Allgemeine Bestimmungen über den Verkehr im Hafen. 
86. 
Personen- Die Schiffer, sowie die übrigen im Hafen und seinen Zugehörden verkehrenden Personen 
Verlehr. sind gehalten, allen Anordnungen Folge zu leisten, die von der Hafenverwaltung im Interesse 
des Verkehrs und der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit im Hafengebiete 
getroffen werden. 
87. 
Personen, die im Hafen kein Geschäft haben, dürfen Aulagen, die außerhalb der dem 
Verkehr des Publikums geöffneten Straßen gelegen sind, nur mit besonderer Erlaubniß der 
Hafenverwaltung betreten. 
Zuwiderhandelnden, oder solchen, welche der Entwendung von Waaren oder der Zoll- 
defraudation schon einmal überwiesen sind, deßgleichen solchen, welche die Arbeit stören, Unfug 
treiben oder den Weisungen der Aufsichtsbeamten keine Folge leisten, kaun von der Hafen- 
verwaltung der Aufenthalt im Hafen auf bestimmte Zeit oder auf die Dauer untersagt werden. 
Personen, die sich den Anordnungen der Hafenbeamten widersetzen, können von dem 
Hafenaufsichtspersonal festgenommen werden, wenn Fluchtverdacht oder andere erhebliche Gründe 
vorliegen. Sie sind alsdann der Hafenverwaltung vorzuführen, die das Weitere veranlassen wird. 
88. 
Schiffsverkehr Die Führer von Fahrzeugen jeder Art und von Flößen müssen von der Einfahrt in das 
(Ein= u. Aus-Hafengebiet an bis nach erfolgter Anlegung (§88§ 10 und 11) und vom Beginn der Abfahrt 
sohr), aus dem Hafengebiet an ständig auf dem Fahrzeug anwesend sein. 
Stell- Wird ein im Hafen liegendes Schiff von dem Schiffsführer verlassen, so hat er einen 
vertreiung des Bevollmächtigten zu bestellen, an den sich die Hafenverwaltung wegen der Verbindlichkeiten 
Schiffssührers-halten kann, die dem Schiffsführer obliegen. Der Heizer auf einem Dampfboote kann nicht 
Stellvertreter des Führers sein. 
§ 9. 
Bemannung Bei der Ein= und Ausfahrt in und aus dem Hafen, beim Uebergang von einer Hasen- 
der Schisse, abtheilung in die andere, beim Durchfahren von Brücken und Schleußen und bei andern
	        
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