Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Bezugs- 
berechtigung. 
Bezüge 
der Gemeinde: 
beamten. 
Schätzer. 
Aussicht. 
68 IV. 
§ 97. 
1. Die im fünften, sechsten und siebenten Abschnitt (§§ 63 bis 86) bestimmten Kosten, 
ausgenommen diejenigen nach §§ 70 und 71, werden für die Gemeindekasse erhoben. 
2. Ist das Grundbuchamt als Gemeindeamt eingerichtet, so fließen auch die im ersten 
Abschnitt bestimmten Kosten in die Gemeindekasse. 
3. Im Uebrigen werden die Kosten für die Staatskasse erhoben. Dies gilt insbesondere 
auch hinsichtlich der Kosten für Beurkundung des im § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- 
zeichneten Vertrags durch die Gemeindegrundbuchbeamten (§ 34). 
8 98. 
Die den Gemeindegrundbuchbeamten für die Beurkundung des in § 313 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags und die den Hilfsbeamten des staatlichen Grundbuchamts 
aus der Staatskasse zu gewährenden Bezüge werden von dem Justizministerium bestimmt. 
  
§ 99. 
Die Gemeindebeamten erhalten die ihnen für ihre Verrichtungen zukommenden Bezüge aus 
der Gemeindekasse oder Staatskasse, je nachdem nach § 97 die Kosten in die eine oder andere 
fließen. 
8 100. 
In den Städten der Städteordnung ist die Festsetzung der Bezüge der Gemeindebeamten 
für die im fünften bis siebenten Abschnitt bezeichneten Verrichtungen der Gemeinde überlassen. 
101. 
1. In anderen Gemeinden haben die Gemeindebeamten für die im fünften bis siebenten 
Abschnitt bezeichneten Verrichtungen die daselbst festgesetzten Beträge aus der Gemeindekasse 
zu beziehen. 
2. Durch diese Bestimmung (Absatz 1) werden die gesetzlichen Vorschriften?) wornach eine 
anderweitige Festsetzung der Bezüge der Gemeindebeamten für ihre Verrichtungen zugelassen 
ist, nicht berührt. Auch hicvon abgesehen können die Bezüge, welche den Gemeindebeamten für 
die im fünften bis siebenten Abschnitt bezeichneten Verrichtungen zukommen, mit Genehmigung 
des Justizministeriums durch Gemeindebeschluß abweichend festgesetzt werden. 
102. 
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch bei Schätzung durch eine stadträthliche 
Kommission (Grundbuchausführungsgesetz § 31 Absatz 2) und durch die ständigen öffentlichen 
Schätzer (Rechtspolizeigesetz § 48 Absatz 2) Anwendung. 
8 103. 
Die Aufsichtsbehörde kann, vorbehaltlich disziplinärer Ahndung, den Ersatz dessen, was den 
Vorschriften im fünften bis siebenten Abschnitt zuwider an Kosten zu viel erhoben ist, anordnen. 
*) Bgl. Rechtspolizeigesetz 8 21 Abs. 3 (Bezüge der Ortsrichter), Ansführungsgesetz zur Grundbuchordnung 7 33 Abs 3 
(Bezüge der Gemeindebeamten und Kommissionsmilglieder für Grundstückschätzungen)
	        
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