Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

98 VIII. 
als zwei Schiffe nebeneinander zu legen, ist nicht erlaubt; auch dürfen Flöße nicht neben 
Schiffen halten. Das Ankersetzen im Schiffsweg und in dessen nächster Nähe ist verboten; 
ausgeworfene Anker sind mit Döppern zu versehen. Schoren zum Fernhalten der Fahrzeuge 
vom Ufer müssen auf aufgelegten Bordstücken angesetzt werden. Zur Verbindung mit dem 
Ufer dürfen Laufgänge auf die Uferkante gelegt werden. 
§ 5. 
Längs der Uferkante ist der Leinpfad auf 2 m Breite stets offen zu halten. Das Be- 
treten der Lade= und Lagerungsplätze (Lauer) ist allen Personen, welche keine Geschäfte dort 
haben, untersagt. 
86. 
Auf Anordnung der Rheinbauinspektion Mannheim muß das Vorland jederzeit geräumt 
werden. Sind die gelagerten Güter innerhalb der gesetzten Frist nicht weggeschafft, so ge- 
schieht dies auf Kosten der Eigentümer. Ebenso wird es mit Gegenständen gehalten, welche 
beim Ladegeschäft auf den Uferböschungen oder auf den Lagerplätzen liegen bleiben. 
87. 
Der Winterhafen ist nur zur Sicherung der Schiffe während des Winters bestimmt; es 
darf hier weder ein= noch ausgeladen, noch dürfen Flöße daselbst eingebunden oder über- 
wintert werden. 
88. 
Jede Verunreinigung des Hafengebietes, insbesondere das Abladen von Schutt, Kehricht, 
Abfällen, Schlacken und dergleichen auf den Uferböschungen, den Lade= und Lagerplätzen, so- 
wie das Hineinwerfen solcher Gegenstände in den Fluß und in den Winterhafen ist unter- 
sagt. Die Vornahme größerer Ausbesserungsarbeiten an Schiffen ist im Hafengebiet nicht 
gestattet. 
§ 9. 
Untergegangene Schiffe oder versunkene Ladungen müssen durch den Schiffsführer oder 
Eigner sofort gehoben und beseitigt werden, widrigenfalls dies auf deren Kosten geschieht. 
10. 
Wenn Brandfälle, Eisgänge, Hochwasser oder sonstige Ereignisse außerordentliche Maß- 
nahmen erheischen, so ist die Mannschaft sämtlicher im Hafengebiet liegender Fahrzeuge 
verpflichtet, mit eigener Hand und nötigenfalls mit Schiff und Geschirr jederzeit Hilfe zu leisten. 
8 11. 
Zur Verhütung von Brandausbruch haben die Schiffer unausgesetzte Aufmerksamkeit 
auf Feuer und Licht zu richten. Das Teerkochen ist im ganzen Hafengebiet sowohl am Ufer 
als auf den Schiffen verboten.
	        
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