Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIII. 83 
werden. Die Prüfungskommissionen werden jährlich von der zuständigen Behörde (§ 1) aus 
je einem Lehrer der Botanik, der Chemie, der Pharmazie und der Physik sowie einem oder zwei 
Apothekern gebildet. Der Lehrer der Chemie kann durch den Lehrer der Pharmazie ersetzt werden. 
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden von der zuständigen 
Behörde (§ 1) ernannt; sie können aus der Zahl der Mitglieder gewählt werden. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, 
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, bestimmt 
unter Beachtung der Vorschriften der Prüfungsordnung die Examinatoren für die einzelnen 
Prüfungsabschnitte, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stell- 
vertretung an, berichtet unmittelbar nach Abschluß einer jeden Prüfungsperiode der vorgesetzten 
Behörde über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahre) Prüfungen statt. 
17. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde (§ 1) oder 
bei der von dieser bezeichneten Dienststelle einzureichen. 
Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahre muß spätestens bis zum 15. März, 
die Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahre spätestens bis zum 15. August unter Bei- 
fügung der erforderlichen Zeugnisse eingehen. Spätere Meldungen dürfen nur ausnahms- 
weise berücksichtigt werden. 
Der Meldung sind die nach § 6 für die Zulassung zur pharmazeutischen Vorprüfung 
erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung 
(5 14) beizufügen. 
Die Zulassung zur Prüfung ist außerdem bedingt durch den Nachweis: 
1. einer nach bestandener pharmazeutischer Vorprüfung und vor Beginn des Universitäts- 
studiums (Ziffer 2) in Apotheken des Deutschen Reichs zugebrachten Gehilfenzeit von 
mindestens einjähriger Dauer; 
. eines durch ein Abgangszeugnis bescheinigten sachgemäßen Studiums von mindestens 
vier Halbjahren an einer Universität des Deutschen Reichs. Insbesondere ist nachzu- 
weisen, daß der Studierende während des Universitätsstudiums mindestens je zwei 
Halbjahre an analytisch-chemischen und pharmazeutisch-chemischen ÜUbungen, mindestens 
ein Halbjahr an Ubungen in der mikroskopischen Untersuchung von Drogen und 
Pflanzenpulvern regelmäßig teilgenommen, auch sich mit den üblichen Sterilisations- 
verfahren vertraut gemacht hat; die Nachweise sind durch Bescheinigungen der zu- 
ständigen Universitätslehrer zu erbringen. 
Dem Besuch einer Universität steht der Besuch der Technischen Hochschule zu Stuttgart, 
Karlsruhe, Darmstadt und Braunschweig gleich. 
Außerdem sind der Meldung beizufügen: 
a. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Universitätsstudien 
darzulegen ist, sowie, 
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