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Erhebung der Gebühren.
XVI.
befördert werden können, so wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Ab-
zug einer Gebühr von 20 H zurückgezahlt.
X. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten
an denselben Empfänger findet die Bestimmung unter VI Absatz 2 gleichmäßig
Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig
solche Telegramme abgetragen, für welche der Botenlohn im voraus bezahlt ist,
und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, so hat der Empfänger den erwachsenen
Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die auf etwa
gleichzeitig abzutragende Eilpostsendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt
hierbei außer Betracht.
XI. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des
Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme von der Telegraphenanstalt nicht
durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers bei der Abholung von
Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, die etwa aus dieser Einrichtung ent—
stehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.
817.
1. Sämtliche bekannte Gebühren sind bei der Aufgabe der Telegramme im
voraus zu entrichten.
II. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch
in den Ausnahmefällen ein, welche
a. für die nachzusendenden Telegramme (8 13),
b. für die Seetelegramme (8 15),
. für die Eilbestellung von Telegrammen (8 16),
d. für die Bestellung nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen Ort-
lichkeiten (§ 3, IX) vorgesehen sind.
Ferner sind die Bestimmungsanstalten befugt, vom Empfänger die Gebühren
einzuziehen, die infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen oder Veränderungen
von Wörtern bei der Aufgabeanstalt zu wenig erhoben worden sind (vergleiche § 61).
Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem
Empfänger nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigt.
III. Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Postfreimarken oder
bar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur bar — entrichtet werden. Eine
Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen
Entrichtung eines Zuschlags von 20 „K erteilt. Die Auflieferung gebührenfreier
Staatstelegramme wird auf Verlangen unentgeltlich bescheinigt.
IV. Auf Antrag kann Personen, die sich des Telegraphen häufiger bedienen,
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen aufgegebenen Telegramme monatlich
zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher
sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen und