Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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Erhebung der Gebühren. 
XVI. 
befördert werden können, so wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Ab- 
zug einer Gebühr von 20 H zurückgezahlt. 
X. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten 
an denselben Empfänger findet die Bestimmung unter VI Absatz 2 gleichmäßig 
Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig 
solche Telegramme abgetragen, für welche der Botenlohn im voraus bezahlt ist, 
und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, so hat der Empfänger den erwachsenen 
Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die auf etwa 
gleichzeitig abzutragende Eilpostsendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt 
hierbei außer Betracht. 
XI. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des 
Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme von der Telegraphenanstalt nicht 
durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers bei der Abholung von 
Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, die etwa aus dieser Einrichtung ent— 
stehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 
817. 
1. Sämtliche bekannte Gebühren sind bei der Aufgabe der Telegramme im 
voraus zu entrichten. 
II. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch 
in den Ausnahmefällen ein, welche 
a. für die nachzusendenden Telegramme (8 13), 
b. für die Seetelegramme (8 15), 
. für die Eilbestellung von Telegrammen (8 16), 
d. für die Bestellung nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen Ort- 
lichkeiten (§ 3, IX) vorgesehen sind. 
Ferner sind die Bestimmungsanstalten befugt, vom Empfänger die Gebühren 
einzuziehen, die infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen oder Veränderungen 
von Wörtern bei der Aufgabeanstalt zu wenig erhoben worden sind (vergleiche § 61). 
Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem 
Empfänger nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigt. 
III. Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Postfreimarken oder 
bar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur bar — entrichtet werden. Eine 
Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen 
Entrichtung eines Zuschlags von 20 „K erteilt. Die Auflieferung gebührenfreier 
Staatstelegramme wird auf Verlangen unentgeltlich bescheinigt. 
IV. Auf Antrag kann Personen, die sich des Telegraphen häufiger bedienen, 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen aufgegebenen Telegramme monatlich 
zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher 
sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen und
	        
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