Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

202 XVII. 
III. Unter Anmerkung Ziffer 5 zu Abteilung K ist hinter „Diener bei Amtsgerichten“ 
einzuschalten: 
„an den Gelehrtenschulen und Lehrerbildungsanstalten“. 
Gegeben zu St. Blasien, den 2. Juli 1904. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Becker. 
Gcsetz. 
Die Abänderung des Biersteuergesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
81. 
Das Gesetz vom 30. Juni 1896, die Biersteuer betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 153), wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Artikel 6 erhält folgende Fassung: 
„Zur Bierbereitung darf außer Hopfen, Hefe und Wasser nur Malz verwendet werden. 
Bei Erzeugung von untergärigem Bier ist die Verwendung von Malz auf Gerstenmalz 
beschränkt.“ 
2. An Stelle des Artikel 7 Absatz 1 tritt folgende Bestimmung: 
„Die Steuer beträgt für je 100 kg ungebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäft 
in einem Kalenderjahr steuerbar werden, 
(Vom 2. Juli 1904.) 
1. für die ersten 250 Doppelzentner 8 4. 
2. „ „folgenden 1250 »..... Wle 
3. 11 tt « 1500 11 11 AM 
4.„ „ „ 2000 »..... 12J5 
5. „. Doppelzentner . . . . . . .. 13 „K."“ 
3. In Artikel 42 Absatz 1 Satz ist zu setzen statt „eines Malzersatz- oder Zusatz- 
stoffs“: „eines nach Artikel 6 nicht gestatteten Stoffs“ und in Satz 2 statt „ein Malzersatz= 
oder Zusatzstoff“: „ein zur Bierbereitung geeigneter, aber nach Artikel 6 verbotener Stoff“. 
In Artikel 42 Absatz 2 treten an Stelle von „der Malzersatz= oder Zusatzstoffe“ die 
Worte: „dieser Stoffe“.
	        
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