202 XVII.
III. Unter Anmerkung Ziffer 5 zu Abteilung K ist hinter „Diener bei Amtsgerichten“
einzuschalten:
„an den Gelehrtenschulen und Lehrerbildungsanstalten“.
Gegeben zu St. Blasien, den 2. Juli 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Becker.
Gcsetz.
Die Abänderung des Biersteuergesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
81.
Das Gesetz vom 30. Juni 1896, die Biersteuer betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 153), wird, wie folgt, abgeändert:
1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Zur Bierbereitung darf außer Hopfen, Hefe und Wasser nur Malz verwendet werden.
Bei Erzeugung von untergärigem Bier ist die Verwendung von Malz auf Gerstenmalz
beschränkt.“
2. An Stelle des Artikel 7 Absatz 1 tritt folgende Bestimmung:
„Die Steuer beträgt für je 100 kg ungebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäft
in einem Kalenderjahr steuerbar werden,
(Vom 2. Juli 1904.)
1. für die ersten 250 Doppelzentner 8 4.
2. „ „folgenden 1250 »..... Wle
3. 11 tt « 1500 11 11 AM
4.„ „ „ 2000 »..... 12J5
5. „. Doppelzentner . . . . . . .. 13 „K."“
3. In Artikel 42 Absatz 1 Satz ist zu setzen statt „eines Malzersatz- oder Zusatz-
stoffs“: „eines nach Artikel 6 nicht gestatteten Stoffs“ und in Satz 2 statt „ein Malzersatz=
oder Zusatzstoff“: „ein zur Bierbereitung geeigneter, aber nach Artikel 6 verbotener Stoff“.
In Artikel 42 Absatz 2 treten an Stelle von „der Malzersatz= oder Zusatzstoffe“ die
Worte: „dieser Stoffe“.