Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVIII. 209 
Das Justizministerium ist ermächtigt: 
1. den Hilfsbeamten, wenn sie die erforderliche Fähigkeit nicht besitzen, die in § 6 
bezeichnete Zuständigkeit ganz oder teilweise zu entziehen, und 
In § 11 
werden die Worte „Neben= und Privat-Lokal“ gestrichen. 
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erhält nachstehenden zweiten Absatz: 
Die Zuständigkeit des das besondere Grundbuch führenden Grundbuchamts für ein 
Grundstück beginnt mit der Aufnahme desselben in das besondere Grundbuch und endet bei 
seiner Ubertragung in das Bezirksgrundbuch. 
Als § 24 0„ 
wird eingestellt: 
Anträge auf Eintragung der Teilung oder Vereinigung im Großherzogtum gelegener 
Grundstücke ins Grundbuch öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen, sind auch die 
Bezirksgeometer zuständig. 
In § 30 und 33 
wird je im ersten Absatz die Zahl 1905 durch 1910 ersetzt. 
In § 30 
wird ferner durch einen fünften Absatz bestimmt: 
Vom Reinertrag des Gemeindegrundbuchamts hat die Gemeinde fünfundsiebzig Prozent 
an die Staatskasse abzuliefern. Den Reinertrag bilden die in die Gemeindekasse geflossenen 
Kosten nach Abzug der darauf ruhenden Lasten. Als Lasten dürfen auch Haftpflicht- 
versicherungsprämien, sowie für zuruhegesetztes Grundbuchamtspersonal und dessen Hinter- 
bliebenen erforderliche Aufwendungen, nicht aber der Aufwand für die grundbuchamtlichen 
Diensträume nebst Heizung und Beleuchtung oder Schadensersatzleistungen angerechnet werden. 
Artikel IV. 
In § 3 des Verwaltungerechtspflegegesetzes vom 14. Juni 1884 (Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt Seite 195) wird nach Ziffer 10 eingestellt: 
11. über die Schuldigkeit einer Gemeinde zur Ablieferung des Reinertrags des Gemeinde- 
grundbuchamts an die Staatskasse. 
Artikel V. 
In den §§ 76, 80, 90 und 97 des Rechtspolizeikostengesetzes vom 15. Juni 1899 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 201) wird die Zahl 1905 durch 1910 ersetzt. 
 
	        
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