Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

270 XX. 
Artikel 4. 
Verwaltung der Anstalt; Staatsaussicht. 
Die Ortsviehversicherungsanstalt wird von einem Vorstand verwaltet und vertreten, 
bestehend aus dem Bürgermeister oder dessen vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählten 
Stellvertreter und zwei Sachverständigen nebst Stellvertretern, welche von den Viehbesitzern 
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. 
Verzichtet der Bürgermeister oder der vom Gemeinderat bestellte Stellvertreter auf den 
Eintritt in den Vorstand, so wird der Vorsitzende auf die Dauer von drei Jahren von den 
Versicherten gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit oder bei sonst eintretender Erledigung des in 
Frage stehenden Amtes ist dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter die Ubernahme des 
Vorsitzes wieder anheimgegeben. 
Die Vorstandsmitglieder unterliegen den Bestimmungen der Gemeindegesetze über die dienst- 
polizeilichen Verhältnisse der Gemeindebeamten. 
Der Vorstand hat die erforderliche Zahl Ortsschätzer zu bestellen; die Bestellung der 
Ortsschätzer bedarf der Bestätigung des Bezirksamts. Die Entlassung derselben wegen unge- 
nügender Dienstleistung kann durch den Bezirksrat nach Anhören des Gemeinderats und des 
Vorstandes jederzeit erfolgen. 
Die Verwaltung der Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. 
Artikel 5. 
Antragstellung und Abstimmung. 
Der Antrag auf Errichtung einer Viehversicherungsanstalt kann bei dem Gemeinderat von 
Viehbesitzern der Gemeinde gestellt werden und ist zur Abstimmung zu bringen, wenn die Zahl 
der Antragstellenden mindestens doppelt so viel beträgt, als der Gemeinderat Mitglieder zählt. 
Die Abstimmung der Viehbesitzer erfolgt auf Grund der erforderlichenfalls richtig gestellten 
Liste der letzten Viehzählung.“') Der Gemeinderat legt diese Liste unter Benachrichtigung der 
Viehbesitzer, daß ihnen während acht Tagen die Einsicht frei stehe, und daß Einsprachen gegen 
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste während der Auflegung bei dem Gemeinderat 
geltend zu machen sind, an einem geeigneten Ort auf. 
über erfolgte Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste entscheidet 
der Gemeinderat endgültig. 
Die Einladung geschieht durch Eröffnung an die einzelnen Viehbesitzer und sonst orts- 
übliche Bekanntmachung. 
Wenn die öffentliche Verkündigung vorschriftsmäßig stattgefunden hat, steht niemand der 
Einwand zu, daß er nicht eingeladen worden sei. 
Artikel 6. 
Auflösung. 
Die Auflösung einer Ortsviehversicherungsanstalt kann von den Viehbesitzern beschlossen 
werden, wenn mindestens ein Fünftel der versicherten Viehbesitzer den Antrag stellt und in 
der stimmungstegfahr dem Auflösungsantrag mindestens die Hälfte der Viehbesitzer zustimmt. 
Vergleiche §1 der Vollzugs-Verordnung vom 2. August 1904. 
  
 
	        
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