Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XX. 293 
Der Preis, zu dem die Viehbesitzer das Fleisch zu übernehmen haben, wird von dem 
Anstaltsvorstand unter Berücksichtigung des zur Zeit der Notschlachtung in der betreffenden 
Gemeinde beziehungsweise in der Amtsstadt üblichen Ladenpreises für Fleisch der gleichen Art 
(Rind-, Kuh-, Ochsen-, Farrenfleisch) nach Abzug von 30 Prozent festgesetzt. 
Über die Vergütungen, welche demnach die Viehbesitzer zu entrichten haben, stellt der 
Anstaltsvorstand ein Verzeichnis auf und übergibt dasselbe dem Gemeinderechner zum Einzug, 
welcher längstens binnen acht Tagen nach erfolgter Übergabe des Verzeichnisses bewirkt werden soll. 
Das Schlachtgewicht beziehungsweise das Gewicht des für genießbar und des für ungenießbar 
erklärten Fleisches notgeschlachteter Tiere ist tunlichst durch die Wage festzustellen und durch 
den (tierärztlichen) Fleischbeschauer auf der Schadenanzeige beurkunden zu lassen. 
Wenn ein zur Notschlachtung bestimmtes Tier im lebenden Zustande verkauft wird, 
(Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes), so ist dasselbe vor der Verbringung an den Bestimmungsort 
mit der Verbandsmarke zu versehen. 
Über die Vornahme der Notschlachtung hat der Anstaltsvorstand sich in zuverlässiger 
Weise zu versichern und dies in der dem Verbaudsvorstand zu erstattenden Schadenanzeige zu 
beurkunden. 
Auch in diesen Fällen hat der Anstaltsvorstand das Schlachtgewicht des Tieres feststellen 
zu lassen und in der Schadenanzeige anzugeben. 
§ 26. 
Vergütungen der Anstaltsbeamten. 
Sollen für die Tätigkeit der für die Anstalt tätigen Personen Vergütungen bewilligt 
werden, so sind dieselben in festen Jahressätzen derart zu bemessen, daß dieselben insgesamt 
höchstens den Betrag erreichen, der unter Zugrundelegung eines Satzes von 30 Pfennig auf 
das Haupt des versicherten Bestandes sich ergibt. 
Über die Festsetzung solcher Vergütungen beschließt der Bezirksrat auf Antrag des 
Anstaltsvorstandes, wobei davon auszugehen ist, daß in der Regel nur dem Vorsitzenden des 
Anstaltsvorstandes und den Ortsschätzern, den sonstigen Vorstandsmitgliedern aber nur in 
Gemeinden mit erheblichem Viehbestand. Vergütungen zuzubilligen sind. 
Für die Führung des Versicherungsverzeichnisses kann dem damit Beauftragten eine 
besondere Vergütung bewilligt werden. Für außerhalb des Sitzes der Versicherungsanstalt 
vorgenommene Geschäfte erhalten die Vorstandsmitglieder und Ortsschätzer Tagesgebühren 
gemäß § 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1896, die Gebührenordnung für die Gemeinde- 
beamten und Gemeindebediensteten betreffend. 
Für die erstmalige Aufnahme der Tiere (§ 10) kann den Ortsschätzern eine einmalige 
besondere Vergütung gewährt werden, über deren Höhe auf Antrag des Anstaltsvorstandes 
der Bezirksrat beschließt.
	        
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