Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

298 XX. 
8 38. 
Ermittelung des Rechnungsergebnisses der Amtskassen. 
Die Amtskassen fertigen auf 1. Febrnar jeden Jahres eine Entzifferung der in der 
Rechnung für das abgelaufene Jahr für die Versicherung der Rindviehbestände vollzogenen 
Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Ortsanstalten und nach Unterrubriken, und legen 
dieselbe dem Verwaltungshofe vor. 
Der Verwaltungshof prüft die Entzifferung, fertigt auf Grund derselben eine Nachweisung 
über den im laufenden Jahre zu deckenden Aufwand der Amtskassen und teilt diese Nach- 
weisung längstens auf 1. März dem Vorstand des Versicherungsverbandes mit. 
* 
Bekanntgabe des Rechnungsergebnisses. 
Der Vorstand des Versicherungsverbands führt über die Einnahmen und Ausgaben, 
deren Anweisung er beim Verwaltungshof erwirkt, besondere Aufzeichnungen. 
Nach erfolgter Festsetzung der Umlage hat der Vorstand über das Rechnungsergebnis 
des Vorjahres eine lbersicht aufzustellen und diese, unter Angabe der Höhe der Verbands- 
umlage, den zum Verband gehörenden Anstalten zur Kenntnis zu bringen. 
8 40. 
Abrechnung zwischen Amtskassen und Gemeindekassen. 
Die gemäß § 34 Absatz 2 und § 35 Absatz 1 zwischen den Amtskassen und Ortsanstalten 
Gemeindekassen) zu pflegende Abrechnung soll längstens im Monat Oktober des Erhebungs- 
jahres beendet sein. 
Ergibt sich bei der Umlageerhebung gegenüber dem Jahresbedarf ein überschuß, so trifft 
über dessen Verwendung der Verbandsausschuß Bestimmung. 
Karlsruhe, den 2. August 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: 
Heil. 
Leers.
	        
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