Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 391 
§ 71. 
(Gesetz vom 21. Angust 1901.) 
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung einer Kammer ist, wo nicht ausdrücklich Ansnahmen 
festgesetzt sind, die Zustimmung der absoluten Mehrheit der in gesetzlicher Anzahl anwesenden 
Mitglieder erforderlich. 
Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Präsidenten die Entscheidung. 
Die Stimmenzahl und das Verfahren bei den von den Kammern vorzunehmenden Wahlen 
wird, unbeschadet der in § 51 enthaltenen Vorschrift, durch die Geschäftsordnungen geregelt. 
8 72. 
(Gesetz vom 24 August 1901.) 
Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von mindestens fünfzehn, die zweite Kammer 
durch die Anwesenheit von mindestens siebenunddreißig Mitgliedern, einschließlich der Präsidenten, 
beschlußfähig. 
schlußfähig 9§ ½5. 
(Gesetz vom 24. August 1901.) 
Zur gültigen Abstimmung über Entwürfe, durch welche die Verfassung ergänzt, erläutert 
oder abgeändert werden soll, wird in beiden Kammern die Anwesenheit von mindesteus drei 
Vierteln der Mitglieder erfordert. 
Bei Berechnung der drei Viertel werden in der ersten Kammer die im § 27 Ziffer 1 
bis 3 genannten Mitglieder, wenn sie in der betreffenden Sitzungsperiode am Landtage weder 
in Person, noch durch Stellvertreter teilnehmen, nicht gezählt. 
8 74. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Zur Gültigkeit einer Gesamtabstimmung nach § 61 Absatz 4 wird erfordert, daß in jeder 
Kammer die zur Beschlußfassung nötige Zahl von Mitgliedern anwesend ist. 
Der Entwurf gilt als angenommen, wenn sich bei der Durchzählung die Mehrheit der 
in beiden Kammern abgegebenen Stimmen dafür ausgesprochen hat; bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Präsidenten der zweiten Kammer. 
§ 75. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Außer bei der Eröffnung und bei der Schließung des Landtags dürfen die beiden Kammern 
nicht zusammentreten. 
Wenn aber die Beschlüsse beider Kammern voneinander abweichen, kann auf Anregung 
der einen oder andern Seite durch Vermittelung der Präsidenten zum Zweck einer Ver- 
ständigung ein Zusammentritt der beiderseitigen Kommissionen stattfinden. 
Beide Kammern beschränken sich in ihrem Verhältnis zueinander auf die gegenseitige 
Mitteilung ihrer Beschlüsse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.