Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXVII. 415 
5. Die zur Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) in Einzelsendungen benutzten 
Gepäckwagen und Hundebehältnisse sowie die zur Aufnahme solcher Sendungen auf bestimmten 
Strecken in die Züge eingestellten und benutzten Güterwagen (Kurswagen, Viehsammelwagen) 
brauchen erst auf der Endstation des Zuges oder des Kurses, für den sie eingestellt sind, der 
Reinigung und Desinfektion unterzogen zu werden. Die unterwegs entladenen und leer bis zur 
Endstation laufenden Wagen sind zur Verhütung des Herausfallens von Streu und Auswurf- 
stoffen sorgfältig geschlossen zu halten. Viehsammelwagen, die voll besetzt gewesen und vor 
der Endstation entleert worden sind, dürfen vor ordnungsmäßiger Reinigung und Des- 
infektion nicht weiter benutzt werden. Auch in die auf den Zwischenstationen entladenen Teile 
eines Sammelwagens sind vor der Desinfektion keine Tiere mehr einzustellen. Bei Beförderung 
von Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in einem und demselben Wagenraume sind Vor- 
kehrungen zu treffen, die eine Ansteckungsgefahr ausschließen. 
86. 
1. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets eine Reinigung — Beseitigung 
der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen u. s. w. sowie ein gründ- 
liches Abwaschen mit heißem Wasser — vorangehen. Wo heißes Wasser nicht in genügender 
Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden; 
jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem 
Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle 
von dem Viehtransporte herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die 
in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig — erforderlichen- 
falls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern — 
zu entfernen. 
2. Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen nur 
teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils 
zu erstrecken. Sie muß bewirkt werden: 
a. unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände 
mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung 
wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind; 
b. in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, 
Wild= und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine oder 
Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachts einer solchen 
Infektion durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens und außerdem 
durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer dreiprozentigen 
Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung. Letztere ist durch Mischen von zwei Raum- 
teilen rohem Kresol (Cresolum crudum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) 
und einem Raumteile roher Schwefelsäure (Acidlum sulfuricum crudum des Arznei- 
buchs für das Deutsche Reich) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Her- 
stellung der dreiprozentigen Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.