Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

426 XXIX. 
Artikel 4. 
Die in den ausgetauschten Gebietsteilen bestehenden privatrechtlichen Verhältnisse werden 
durch den nach den Artikeln 1 und 2 eintretenden Wechsel der Landeshoheit nicht berührt. 
Insbesondere bleiben die bisherigen Rechte an den in den abgetretenen Gebietsteilen gelegenen 
Badischen Staatsdomänen sowie an dem dort gelegenen Familieneigentum des Großherzoglich 
Hessischen Hauses bestehen. 
Artikel 5. 
Domanialbesitz sowie Haus= und Familieneigentum, die unter die Landeshoheit des anderen 
Vertragsschließenden gelangen, bleiben, so lange ihnen diese Eigenschaften zukommen, von 
Staats= und Gemeindesteuer befreit. Dem Badischen Kirchenärar werden in Ansehung seines 
Eigentums in der Enklave Michelbuch von dem Großherzogtum Hessen die gleichen steuerlichen 
Vergünstigungen bewilligt, die der hessischen evangelischen Landeskirche jeweils zustehen. 
Artikel 6. 
Die Vertragschließenden sind darüber einverstanden, daß die an dem Kürnbacher Stipendien- 
fonds bestehenden Rechtsverhältnisse durch den Vertrag nicht berührt werden. 
Artikel 7. 
Der verschiedene Steuerwert der ausgetauschten Gebietsteile ist dadurch auszugleichen, daß 
das Großherzogtum Baden an das Großherzogtum Hessen bei dem Ubergang der Landeshoheit 
den Betrag von 175 000 Mark (Einhundert und fünf und siebenzigtausend Mark) bezahlt. 
Artikel 8. 
Die auf Kürnbach bezüglichen Gerichtsakten und Kreisamtsakten, sowie diejenigen auf 
dem Hessischen Archiv aufbewahrten Aktenstücke, welche sich ausschließlich auf die an Baden 
abzutretenden Hoheitsrechte beziehen, werden von Hessen an Baden abgegeben. Es verbleiben 
hiernach diejenigen Archivalien, welche sich auf die Hessischen Domänen beziehen, bei dem 
Hessischen Archiv und es soll auch eine Auseinanderreißung größerer Bestände von Archiv- 
akten nicht erfolgen. Dagegen verpflichtet sich Hessen, solche Bestände oder aus denselben die 
auf Kürnbach bezüglichen Aktenstücke leihweise an Baden zu überlassen. 
Baden übernimmt seinerseits in Betreff der Akten und Archivalien, welche sich auf die 
nach Artikel 2 abzutretenden Gebietsteile beziehen, die den vorstehenden Bestimmungen ent- 
sprechenden Verpflichtungen. 
Artikel 9. 
Der bei dem Großherzoglich Hessischen Kreisamt Heppenheim verwaltete Fonds im Betrage 
von 460 Mark 51 Pfennig (Vierhundert sechzig Mark 51 Pfennige), welcher seiner Zeit auf 
Grund des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1871 aus Unterstützungsgeldern für hilfsbedürftige 
Veteranen gebildet wurde und den auf Kürnbach entfallenden Anteil repräsentiert, wird nach 
Eintritt der Gemeinde Kürnbach in die Badische Landeshoheit für diese Gemeinde an Baden 
ausgeliefert.
	        
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