Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXII. 457 
(2) Werden Geldsendungen mittelst des Postanweisungsverfahrens bewirkt, so ist, wenn 
das Porto dem Empfänger zur Last fällt (§ 9 Absoatz 2 Ziffer 1b), der entfallende Porto- 
betrag in den dazu geeigneten Fällen durch die absendende Behörde von dem Geldbetrage der 
Anweisung vorweg abzuziehen und dieser Abzug durch einen Vermerk auf dem Abschnitt der 
Postanweisung zu erläutern. 
§l 17. 
(1) Diejenigen Behörden, bei denen ein Portostundungsbuch (§ 13 Absatz 3) zu führen ist, haben 4. Behandlung 
das Porto für sämtliche unfrankiert angekommenen Sendungen stunden zu lassen und zu diesem dermstankier. 
Zweck das Stundungsbuch dem Postausgabebeamten zur Eintragung des Portos vorzulegen. Sendungen. 
(2) Diejenigen Behörden, die von dem Stundungsverfahren keinen Gebrauch machen, 
bestreiten die Portoauslagen aus den in § 13 Ziffer 1a erwähnten Mitteln und verzeichnen 
die Sendungen nebst den Portobeträgen — sofern nichts Anderes bestimmt wird — im Porto- 
buch (siehe S 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1). 
(3) Kommen portopflichtige Sendungen, die vom Absender zu frankieren gewesen wären, 
unfrankiert oder nicht genügend frankiert (gleichviel ob mit Zuschlagporto belastet oder nicht) 
an, so hat die empfangende Behörde gemäß der hierüber bestehenden Bestimmungen (8 50 
Ziffer VI Absatz 2 der Postordnung vom 20. März 1900, Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Nr. XIII Seite 469) die Postanstalt um nachträgliche Einziehung des Portos und der sonstigen 
Gebühren von dem Absender zu ersuchen. Badischen Staatsbehörden gegenüber ist von diesem 
Verfahren nur dann Gebrauch zu machen, wenn eine Sendung mit Zuschlagporto belastet ist 
oder wenn die Sendung als unfrankiert behandelt wird, weil eine der Formvorschriften für 
die Portoablösung unbeachtet geblieben ist. 
(4) Bei Einkunft portobelasteter Sendungen, die an sich Portofreiheit genießen, ist nach 
der Bestimmung in Artikel 17 der Anlage 1 zu verfahren. 
§ 18. 
(1) Im Portobuch sind sowohl die mit Postwertzeichen frankiert abgehenden (§ 13 ö5. Führung 
Ziffer 2), wie die unfrankiert ankommenden Sendungen (8 17 Absatz 2) einzeln untere n 
Angabe von Tag und Monat, Art der Sendung und Adresse mit Bestimmungsort (bei an= dungsbuches. 
kommenden Sendungen Absender und Abgangsort) zu verzeichnen. Auch sind bei allen diesen 
Sendungen die Portobeträge sowie etwaige Zustellgebühren einzeln einzutragen. 
(2) Die Verzeichnung der einzelnen Sendungen erfolgt im Portostundungsbuch in 
gleicher Weise wie im Portobuch. 
Bei der Stundung des Portos abgehender Sendungen (§ 13 Ziffer 1b und 3) wird 
das Porto von dem Postannahmebeamten und zwar bezüglich der gewöhnlichen Briefsendungen 
am Schlusse der Einzeleintragungen in einer Summe, bezüglich der übrigen Sendungen 
dagegen bei jedem einzelnen Eintrag in Spalte 4 vermerkt. Wird das für mehrere unfrankiert 
einkommenden Sendungen gestundete Porto (§ 17 Absatz 1) von dem Postausgabebeamten in 
einem Betrage vermerkt, so hat die empfangende Staatsbehörde das Gesamtporto nach den 
Anschreibungen auf den einzelnen Poststücken in Spalte 3 zu entziffern. Andernfalls sind die
	        
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