Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXII. 471 
Unterbeilage zu Anlage 1. 
Bestimmungen 
über Portofreiheiten, welche auf besonderen, mit einzelnen Regierungen 
oder Postverwaltungen abgeschlossenen Verträgen oder Ubereinkommen 
beruhen. 
1. 
Der auf den Postdienst bezügliche, zwischen den Postverwaltungen vorkommende amtliche Portofreitum 
Schriftwechsel ist im Verkehre mit allen fremden Ländern portofrei. frrnoisdien 
Außerdem werden portofrei befördert, heiten. 
a. im Verkehre zwischen denjenigen Ländern des Weltpostvereins, welche dem Übereinkommen, 
betreffend den Austausch von Briefen und Kästchen mit Wertangabe, beigetreten sind: 
die auf den Postdienst bezüglichen Briefe mit Wertangabe, welche die Postverwaltungen 
unter sich oder mit dem Internationalen Bureau austauschen; 
im Verkehre zwischen denjenigen Ländern des Weltpostvereins, welche dem Über- 
einkommen, betreffend den Postanweisungsdienst, beigetreten sind: die auf den Post- 
dienst bezüglichen, zwischen den Postverwaltungen oder zwischen den diesen Verwaltungen 
unterstellten Postanstalten ausgetauschten amtlichen Postanweisungen; 
im Verkehre zwischen denjenigen Ländern des Weltpostvereins, welche dem Über- 
einkommen, betreffend den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften, beigetreten sind: 
die Postanweisungen, mittelst welcher die Abrechnungen über Zeitungsgelder berichtigt 
werden. 
S 
½— 
82. 
Der gesamte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen Portofreitum 
den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten wird im ganzen Umfange des Zollvereins in 3olhereine 
(mit Einschluß des Großherzogtums Luxemburg) im Brief-, sowie im Paketverkehr portofrei « 
befördert; zur Begründung dieser Portofreiheit müssen die Sendungen mit der äußeren Be— 
zeichnung „Zollvereinssache“ versehen werden.
	        
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