VII. 161
Bekanntmachung.
(Vom 13. März 1905.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechtes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
im Verfolg der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 1077) bestimmt worden:
Für die nachstehenden Grundbuchbezirke:
vom Amtzgerichtsbezirk Schönau
die Grundbuchbezirke Geschwend und Utzenfeld einschließlich der zum Grundbuchbezirk Utzen-
feld gehörigen Gemeinde Aitern,
vom Amtsgerichtsbezirk Triberg
die Grundbuchbezirke Langenschiltach und Gütenbach,
vom Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim
den Grundbuchbezirk Brunnthal,
vom Amtsgerichtsbezirk Wertheim
den Grundbuchbezirk Höhefeld
ist das Grundbuch mit dem 1. April 1905 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 13. März 1905.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
übsch.
vübsch Dr. Umhauer.
Verordnung.
(Vom 17. März 1905.)
Die Ausbildung und Prüfung von Musiklehrern betreffend.
Auf Antrag des Oberschulrats und im Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium
des Innern erhält § 3 der Verordnung vom 21. März 1891, die Ausbildung und Prüfung
von Musiklehrern betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1891 Seite 53), folgende
Fassung:
§ 3.
Zur Ablegung der Musiklehrerprüfung werden Volksschullehrer zugelassen, welche die
Dienstprüfung für erweiterte Volksschulen bestanden haben und seit ihrer Aufnahme unter die
23.