Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

312 XIII. 
mündlich vernommen werden, das Ergebnis eines Augenscheines, endlich 
die Entschließung des Bezirksrats und ihre Verkündigung oder deren 
Aussetzung. Im übrigen werden tatsächliche Erklärungen, welche in den 
vorbereitenden Schriften nicht enthalten sind, auf Antrag durch Schrift- 
sätze, welche dem Protokoll als Anlage beizufügen sind, oder in dem 
Protokoll selbst festgestellt. 
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. 
8 27. 
Die Beteiligten sind bei Eröffnung von Entschließungen des Bezirksrats über das Rekurs- 
recht und die Rekursfristen, und wenn die Entscheidung nur durch Klage vor 
dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann, hierüber und über 
die dazu gegebene Frist zu belehren. 
Zur Gültigkeit der Eröffnung gehört die Belehrung nicht. 
g 38. 
Will der Vorsitzende des Bezirksrats gegen einen Beschluß des Bezirksrats aus Gründen 
des öffentlichen Interesses den Rekurs ergreifen, so kann er die Bekanntgabe des Beschlusses, 
jedoch höchstens vierzehn Tage, aussetzen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Zustellung 
des Beschlusses des Bezirksrats an die Beteiligten mit dem Anfügen, daß 
im öffentlichen Interesse Rekurs eingelegt sei und mit der Bezeichnung der Gründe, welche die 
Einlegung des Rekurses veranlaßten; zugleich sind die Beteiligten aufzufordern, 
eine etwaige Erklärung binnen längstens vierzehn Tagen beim Bezirksamt 
abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten alsbald mit der 
Bescheinigung über die erfolgte Zustellung dem Ministerium vorzulegen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 8. Juni 1905. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Schenkel. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Juni 1905.) 
Die Krankenversicherung der vom Staat beschäftigten Personen betreffend. 
Durch übereinstimmende Verfügung sämtlicher Ministerien wird auf Grund des § 2 
des Krankenversicherungsgesetzes und des § 7 Ziffer 1 der Vollzugsverordnung hierzu vom 
3. September 1892 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1892 Seite 449 — mit Wirkung 
 
	        
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