Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXIX. 557 
Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemeindung aus, so hat der 
Bürgerausschuß der Stadt Freiburg den Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mitglieder 
des Gemeinderats und Bürgerausschusses der Gemeinde Zähringen zu wählen. 
86. 
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Zähringen aus dem 
22. Landtagswahlkreis aus und wird in Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil 
der Stadt Freiburg (18. bis 20. Wahlkreis) behandelt. 
87. 
Das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen sind mit dem Vollzuge 
beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Dezember 1905. 
Friedrich. 
Scheukel. Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Bekanntmachung. 
(Vom 16. Dezember 1905.) 
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Auf Grund des Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des 
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist in 
Verfolg des § 61 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 1007) bestimmt worden: 
Für die nachstehenden Grundbuchbezirke: 
vom Amtsgerichtsbezirk Schönau 
den Grundbuchbezirk Atzenbach, 
vom Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim 
den Grundbuchbezirk Krensheim,
	        
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