XXIX. 557
Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemeindung aus, so hat der
Bürgerausschuß der Stadt Freiburg den Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mitglieder
des Gemeinderats und Bürgerausschusses der Gemeinde Zähringen zu wählen.
86.
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Zähringen aus dem
22. Landtagswahlkreis aus und wird in Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil
der Stadt Freiburg (18. bis 20. Wahlkreis) behandelt.
87.
Das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen sind mit dem Vollzuge
beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Dezember 1905.
Friedrich.
Scheukel. Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Bekanntmachung.
(Vom 16. Dezember 1905.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist in
Verfolg des § 61 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 1007) bestimmt worden:
Für die nachstehenden Grundbuchbezirke:
vom Amtsgerichtsbezirk Schönau
den Grundbuchbezirk Atzenbach,
vom Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim
den Grundbuchbezirk Krensheim,