Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XI. 9r 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 30. März 1906 
Juhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflügel- 
cholera betreffend; die Einfuhr von Schweinefsleisch aus Rußland betreffend; den Nerkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln 
sowie Gebrauchsgegenständen betreffend: die Einfuhr von Schweinefleisch aus Rumänien, Serbien und Bulgarien betreffend; 
des Miuisteriums der Finanzen: die Abänderung der Verordnung über die Annahme von Sicherheiten für gewährte 
Kredite oder für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten im Bereiche der Finanzverwaltung betresfend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 12. März 1906.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Senchengefahr wird das zurzeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 Seite 441) bis zum 
1. Oktober 1906 verlängert. 
Karlsruhe, den 12. März 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Herrmann. 
Bekanntmachung. 
(Vom 20. März 1906.) 
Die Einfuhr von Schweinefleisch aus Rußland betreffend. 
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von 
2 Z . 
Viehseuchen, vom 3 dui o wird die Einfuhr von Schweinefleisch aus Rußland ver- 
boten, jedoch mit Ausnahme solchen Schweinefleisches, das als „zubereitet" im Sinne des 
8 12 des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, 
und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen anzusehen ist. „Zubereitetes Schweinefleisch“ 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906.
	        
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