152 XX.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 26. Juni 1906.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und Unseres Ministeriums des Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben
Wir beschlossen und verordnen wie folgt:
I. Einleitung.
§ 1.
Wer zu einem Staatsdienst im Ingenieurbaufach gelangen will, muß
a. das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder Rcealgymnasiums oder einer
deutschen Oberrealschule und
b. an der Technischen Hochschule zu Karlsruhe den Grad eines Diplomingenieurs im
Ingenieurbaufach erworben haben,
hierauf der praktischen Vorbereitung zum Dienst in der Wasser= und Straßenban
verwaltung und der Verwaltung der Staatseisenbahnen während dreier Jahre sich
widmen,
endlich die Staatsprüfung bestehen.
82.
Für die Erwerbung des Diploms (§ 1 lit. b) ist die Diplomprüfungsordnung der
Technischen Hochschule Karlsruhe maßgebend.
Zu den Diplomprüfungen — Vor= und Hauptprüfungen — in denen Staatsdienstkandi-
daten geprüft werden, werden durch das Ministerium des Innern sowie das Ministerium
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten je ein Kommissär aus der
Zahl der Kollegialmitglieder der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues und der
Generaldirektion der Staatseisenbahnen auf die Dauer eines Studienjahres abgeordnet. Diese
Kommissärc sind befugt, von allen die Prüfung der Staatsdienstkandidaten betreffenden Vor-
gängen Kenntnis zu nehmen und bei Feststellung ihres Prüfungsergebnisses mit beratender
Stimme mitzuwirken.
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II. Praktischer Vorbereitungsdienst als Ingenieurpraktikant.
83.
1. Diplomingenieure, die unter den vorbezeichneten Voraussetzungen (8 2) die Prüfung
bestanden haben, können innerhalb drei Monaten von dem Zeitpunkt der Ausstellung des